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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2616/17

Gesetze: AO § 233a, AO § 227, AO § 5, UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG § 13b Abs. 5 S. 2, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, FGO § 102

Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer, die aufgrund der Nichtbeachtung der Regeln zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger entstanden sind

Leitsatz

1. Für die Frage eines Zinsvorteils, der dem Steuerpflichtigen wegen eines unberechtigten Vorsteuerabzugs entstanden ist, kommt es nur auf das zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt bestehende konkrete Steuerschuldverhältnis an. „Rechtsgrundlose” Umsatzsteuerzahlungen des Empfängers von Bauleistungen an die ausführenden Handwerker (Rechnungsaussteller) infolge der Nichtbeachtung der Regeln zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sind bei dieser Betrachtung auszublenden.

2. Die beim Leistungsempfänger durch die Zahlung der in den Rechnungen der Handwerker fälschlicherweise ausgewiesenen Umsatzsteuer entstandenen Liquiditätsnachteile sind ggf. in diesem Verhältnis auszugleichen und können nicht die Unbilligkeit des infolge der Korrektur der unrichtigen Behandlung entstehenden Zinsanspruchs des Finanzamts begründen.

3. Auch der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz verpflichtet nicht zum Erlass der Nachzahlungszinsen.

4. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 7
DStRE 2019 S. 318 Nr. 5
VAAAG-96341

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.03.2018 - 1 K 2616/17

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