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NWB Nr. 47 vom Seite 3909 Fach 30 Seite 863

Überblick über die gewerbliche Sonntagsarbeit

von Ministerialrat a. D. Dr. Johannes Zmarzlik, Bonn

I. Grundsätzliches Verbot

1. Regelung für alle Betriebe

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer (AN) in Gewerbebetrieben nicht beschäftigt werden (§ 105b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1). Das Verbot richtet sich an den Arbeitgeber (ArbG); ihm wird unter Androhung von Bußgeld und Verwaltungszwang verboten, AN zu beschäftigen. Das Sonntagsarbeitsverbot gilt nur für die Beschäftigung von AN, nicht für die selbständige Eigentätigkeit des ArbG, auch nicht für das vollautomatische Laufenlassen einer Maschine. Eine Maschine läuft vollautomatisch, wenn sie einer Beaufsichtigung durch einen AN nicht bedarf.

2. Regelung für einschichtige Betriebe

In einschichtigen Betrieben gilt das Verbot für den ganzen Kalendersonnund -feiertag von 0 bis 24 Uhr. Es steht der Beschäftigung eines AN bis 24 Uhr am vorhergehenden Werktag und ab 0 Uhr am darauffolgenden Werktag nicht entgegen.

3. Regelung für mehrschichtige Betriebe

In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die 24stündige Sonn- und Feiertags-Ruhezeit frühestens um 18 Uhr des vorhergehenden Werktags, spätestens um 6 Uhr morgens des Sonn- und Feiertags beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit...

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