Online-Nachricht - Dienstag, 31.03.2020

Gewerbesteuer | Kürzung bei Schiffahrtsunternehmen (FG)

Die rückwirkende Anwendung von § 7 Satz 3 durch § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des sog. JStG 2019 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (, Beschwerde eingelegt, BFH-Az. IV B 9/20).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag: Die Antragstellerin war eine Schiffsgesellschaft, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens u.a. gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom beantragte sie erfolglos die Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages um 80% gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (, IV R 40/16 und IV R 41/16).

Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berief sich die Antragstellerin ergänzend darauf, dass die in Aussicht genommene rückwirkende Änderung von § 7 Satz 3 GewStG wegen echter Rückwirkung verfassungswidrig sei. Während des anhängigen Verfahrens wurde § 7 Satz 3 GewStG am durch das "JStG 2019" geändert (in Kraft getreten am ) und ist erstmals auf Erhebungszeiträume ab 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG).

Der 6. Senat des FG Hamburg hat im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint:

  • Zwar wirkt die Gesetzesänderung materiell-rechtlich auf den Erhebungszeitraum 2015 zurück.

  • Die Antragstellerin hat jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG entwickeln können, da nach übereinstimmender Auffassung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltung § 7 Satz 3 GewStG a.F. der Kürzung entgegengestanden hat.

  • Das Gericht hat daher im Ergebnis vorläufigen Rechtsschutz wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des IV. Senats des BFH nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. am gewährt.

  • Für den Zeitraum danach hat es wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Neufassung keine rechtlichen Zweifel mehr gesehen.

Hinweis:

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, diese ist beim BFH unter dem Az. IV B 9/20 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2020 v. (il).

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-45570