LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 3 AS 520/20 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
Eine ordentliche Vermieterkündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters kann nicht durch Begleichung der Mietschulden abgewendet werden, da nach der ständigen Rechtsprechung des BGH § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar ist. Dies kann einer nachhaltigen Sicherung der Unterkunft durch Mietschuldentilgung und somit einem Anspruch auf Übernahme der Mietschulden durch den Grundsicherungsträger entgegenstehen (Anschluss an , juris Rn. 16 ff.).
Fundstelle(n): QAAAH-45563
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.02.2020 - L 3 AS 520/20 ER-B
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