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PiR Nr. 4 vom Seite 148

Beachtung einer Rangfolge für den impairment-Test

WP Dr. Jens Freiberg

I. Einführung

Überschreitet der Buchwert eines Vermögenswerts den – aus einer Nutzung oder Veräußerung – erzielbaren Betrag, ist eine außerplanmäßige Abschreibung, ein impairment geboten (IAS 36.6). Bewertungsobjekt ist allerdings nicht nur der einzelne Vermögenswert, sondern die zahlungsmittelgenerierende Einheit. Verbundeffekten mit Auswirkungen auf die erwarteten Rückflüsse ist daher implizit Rechnung zu tragen (IAS 36.67). Die zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU) stellt die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten dar, die weitgehend (largely) unabhängig von anderen Einsatzfaktoren zur Erzielung von Liquiditätszuflüssen erzeugt wird (IAS 36.68). Als Vermögenswert ist der – derivativ erworbene – Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) keiner Einzelbewertung zugänglich, eine Zuordnung zu einer CGU oder einer Gruppe von CGUs ist daher im Zugangszeitpunkt in Abhängigkeit bestehender Synergiepotentiale obligatorisch (IAS 36.80). Für die Folgebewertung des goodwill ist (und bleibt) der impairment-only-approach wegen der unbestimmbaren (indefinite) Nutzungsdauer verpflichtend (IAS 38.107). Auch ohne eine besondere Indikation für eine Minderung ist mindestens einmal im (Geschäfts-)Ja...

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