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PiR Nr. 4 vom Seite 143

Ergebnisrechnung in Handels- und Steuerrecht sowie IFRS

Prof. Dr. Hanno Kirsch

I. Stellung der Ergebnisrechnung in Handels- und Steuerrecht sowie IFRS

1. Handels- und Steuerrecht

Das deutsche Handelsrecht kennt allein die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Ergebnisrechnung, die für alle Kaufleute ein Pflichtbestandteil des Jahres- bzw. Konzernabschlusses ist (§ 242 Abs. 3, § 264 Abs. 1 und § 297 Abs. 1 HGB). Das Handelsrecht kennt konzeptionell keine Erweiterung der GuV um Erträge und Aufwendungen, welche außerhalb der GuV (beziehungsweise erfolgsneutral) erfasst werden.

Gleichwohl werden im Konzernabschluss Differenzen aus der Währungsumrechnung von in fremder Währung aufgestellten Abschlüssen in die Konzernberichtswährung nach der modifizierten Stichtagskursmethode erfolgsneutral in einer eigenen Position des Konzerneigenkapitals ( „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“) erfasst. Bei Ausscheiden des Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis ist dieser Posten erfolgswirksam, d. h. über die GuV, zu erfassen (§ 308a Satz 4 HGB).

Da das deutsche Steuerrecht bei Kaufleuten die Gewinnermittlung ausschließlich über einen Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs. 1 EStG) und damit bilanzorientiert durchführt,...

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