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NWB Nr. 21 vom Fach 30 Seite 719

Die Steuerberatergebührenverordnung

von Ministerialrat Harro Muuss, Troisdorf

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich (§§ 1, 2)

Die StBGebV gilt zwingend nur für die von einem StB selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. des § 33 StBerG; sie ist auf Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften entsprechend anzuwenden (§ 1 Abs. 2). Sie gilt nicht für andere zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen oder Vereinigungen (z. B. Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchstellen, Vereine), soweit diese nicht selbst StB oder StB-Gesellschaft sind. Die StBGebV gilt ferner nicht für die nach § 57 Abs. 3 StBerG mit dem StB-Beruf lediglich zu vereinbarenden Aufgaben. Ihre Anwendung kann jedoch in allen Fällen bürgerlich-rechtlich frei vereinbart werden.

Die StBGebV regelt im wesentlichen nur die Höhe des Anspruchs auf Gebühren und Auslagen, die zusammen als Vergütung bezeichnet werden. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht, soweit die StBGebV keine Bestimmung trifft (z. B. über die Fälligkeit, § 7).

Grundsätzlich sind von der StBGebV abweichende Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung (§ 4) un...

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