Online-Nachricht - Mittwoch, 25.03.2020

Umsatzsteuer | Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen (BMF)

Das BMF hat den UStAE im Hinblick auf die Änderungen im SGB IX sowie SGB XII durch die Reform des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen angepasst ()

Hintergrund: In Folge der Änderungen im SGB IX sowie im SGB XII wurde durch Artikel 17 Bundesteilhabegesetz - BTHG zum § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e, f und h UStG und durch Artikel 20 Abs. 7 des BTHG zum § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG angepasst.

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen gilt danach Folgendes:

  1. Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

    Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das WBVG fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 UStAE anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG fallen können.

  2. a) Verträge außerhalb des WBVG

    Werden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie weitere Leistungen aufgrund getrennter Verträge von einem Leistungserbringer außerhalb des Anwendungsbereichs des WBVG erbracht, sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung (Leistungserbringer) zur Betreuung oder Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG anzusehen.

    Das gilt auch für die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen; diese Leistungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG anzusehen.

In der Folge hat das BMF den UStAE in

  • Abschnitt 4.12.6 Absatz 2

  • Abschnitt 4.16.3

  • Abschnitt 4.16.5

  • Abschnitt 4.16.6 Absatz 2

geändert.

Hinweise:

Die Grundsätze des Schreibens sind auf ab dem in derartigen Einrichtungen erbrachte Umsätze anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Einrichtungen entgegen den Grundsätzen unter Tz II. die Umsätze bis zum aufgrund eines vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens im BStBl I abgeschlossenen Vertrags umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-45261