Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Anwendung des § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG
USt-Kurzinformation für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein
Bezug: BStBl 2016 I S. 1451
Für eine Anwendung des § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer jPöR benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen jPöR erbracht werden darf (siehe dazu Rz. 41 des BStBl 2016 I S. 1451). Nicht ausreichend ist z. B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.
Darf aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Anbieter und damit Erbringer der Leistung ausschließlich eine jPöR auftreten, sind zwar Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen. Allerdings ist zu beachten, dass auch bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung, z. B. in Form der Erhebung privatrechtlicher Entgelte, dazu führt, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG vorliegt.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3510-S
7107-001
Fundstelle(n):
UR 2020 S. 202 Nr. 5
OAAAH-45260