Online-Nachricht - Dienstag, 07.04.2020

Coronavirus | Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen – Rheinland-Pfalz

Die Bundesländer haben bezogen auf ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen weitestgehend einheitliche auf die Corona-Krise reagiert. Dennoch gibt es in jedem Bundesland einige Besonderheiten. Daher haben wir die Maßnahmen für Sie nach Bundesländern sortiert; hier für Rheinland-Pfalz.

Lastschrifteinzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung vermeiden

Die rheinland-pfälzischen Finanzämter führen bei infolge der Corona-Krise gestellten Anträgen auf Stundung und Vollstreckungsaufschub zur Umsatzsteuer derzeit keine strengen Prüfungen der Voraussetzungen durch. Eine zeitnahe Abarbeitung der Vielzahl der Anträge - noch vor dem nächsten fälligen Lastschrifteinzug der Umsatzsteuern - kann jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Um zu vermeiden, dass vor Entscheidung über die beantragte Billigkeitsmaßnahme Abbuchungen vom Konto erfolgen, weist das Landesamt für Steuern Unternehmer und Gewerbetreibende darauf hin, dass in diesen Fällen bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung die Möglichkeit besteht, Kennziffer 26 auszuwählen. Hiermit kann ausnahmsweise ein bereits gewährter Lastschrifteinzug der Umsatzsteuer für diesen Zeitraum unterbunden werden. Für Voranmeldungen anderer Zeiträume bleibt das ursprünglich erteilte SEPA-Lastschriftmandat bestehen (vgl. Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 31.3.2020).

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Betroffene Unternehmen können sich auch die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen lassen. Im Regelfall erhalten sie damit bereits geleistete Vorauszahlungen zurück. Das ist eine sofortige Liquiditätshilfe. Damit werde den rheinland-pfälzischen Unternehmen ein weiterer Liquiditätsschutzschirm von bis zu 705 Millionen Euro bereitgestellt (vgl. Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 25.3.2020).

Fristverlängerungen

Die Finanzämter werden ab sofort Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise von Angehörigen der steuerberatenden Berufe für Steuererklärungen rückwirkend ab dem bis zum entsprechen. Diese Regelung bezieht sich auf die sogenannten Jahressteuererklärungen wie zum Beispiel die Einkommensteuererklärung, deren Abgabefrist bereits am abgelaufen ist oder demnächst ablaufen wird. Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.

Die rheinland-pfälzischen Finanzämter waren auch in der vergangenen Woche für die wirtschaftliche Auswirkung der Corona-Krise sensibilisiert und haben bei der Entscheidung über Billigkeitsanträge das zur Verfügung stehende Ermessen großzügig angewendet. Das nun verabschiedete bundeseinheitliche Hilfspaket greift die in Rheinland-Pfalz bereits getroffenen Regelungen auf (vgl. Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Pressemitteilung vom 23.3.2020).

Schreiben des LfSt zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Das Landesamt für Steuern hat sich mit einem Schreiben an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zur Anwendung der bundeseinheitlich getroffenen steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus geäußert (Auszug):

„I. Billigkeitsmaßnahmen

Die nachfolgenden Regelungen kommen grundsätzlich bei allen Steuerarten in Betracht, die im Auftrag des Bundes verwaltet werden (u.a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und gelten für bereits fällige und bis zum noch fällig werdende Ansprüche.

Anträge auf Stundung, § 222 AO

Soweit ein Steuerpflichtiger nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, sind an die Darlegung der Voraussetzungen für eine Stundung keine strengeren Anforderungen zu stellen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie ist grundsätzlich jedoch nicht ausreichend. Der unmittelbare Zusammenhang und die finanziellen Auswirkungen sind wenigstens in Umrissen plausibel darzulegen. Der Umfang der finanziellen Einbußen muss hingegen nicht konkretisiert und nachgewiesen werden.

Von der Versendung von Fragebögen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden die Finanzämter in der Regel absehen. In gewichtigen Einzelfällen kann jedoch ein Nachweis mittels Fragebogen erforderlich sein.

Bei Steuerpflichtigen, die in besonders stark betroffenen Branchen (u.a. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel) tätig sind, bedarf es keiner besonderen Darlegung. Die unmittelbare Betroffenheit ist bereits dadurch gegeben, dass die Corona-Krise direkt zu finanziellen Einbußen beim Steuerpflichtigen geführt hat, wie es z.B. bei Umsatzrückgängen wegen ausbleibender Aufträge der Fall ist.

Für die Lohnsteuer gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen, sie ist daher nicht zu stunden (§ 222 S. 4 AO); diesbezüglich kommt aber die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes in Betracht.

Die Stundungen können bis zum ausgesprochen werden. Auf die Festsetzung von Stundungszinsen wird verzichtet (§ 234 Abs. 2 AO).

Gegenstand der Stundung können nur festgesetzte Steueransprüche sein. Daher sind für noch festzusetzende Steuern, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, jeweils erneute Anträge zu stellen. Auf eine weitergehende Begründung kann dann verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen, § 258 AO

Soweit dem Finanzamt bekannt wird, dass ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, sollen keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ausgebracht werden.

Bestehende Maßnahmen, die die Handlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen einschränken (z.B. Kontopfändung) werden aufgehoben. Die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit ist analog der Anforderungen an die Stundung darzulegen. Ein Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist jedoch nicht erforderlich.

Ich weise jedoch darauf hin, dass Sicherungsmaßnahmen (u.a. Zwangssicherungshypothek) im Einzelfall möglich bleiben.

Erlass, § 227 AO

Lediglich die während eines Vollstreckungsaufschubs bis zum verwirkten Säumniszuschläge werden erlassen. Das Aussprechen dieser Erlasse wird sukzessive nach dem erfolgen.

II. Vorauszahlungen

Darüber hinaus haben die betroffenen Steuerpflichtigen bis zum die Möglichkeit, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020 zu stellen.

Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich.

Bezüglich der Anträge auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 2020 sind am gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ergangen.“

Das vollständige Schreiben finden Sie hier.

Diese Regelung gilt bis auf Weiteres nicht für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Insoweit steht verwaltungsseitig noch eine Klärung aus.

Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen und Antrag auf Fristverlängerung

Beide Anträge sind auf der Homepage des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz zu finden. Soweit möglich, sollten die Anträge auf elektronischem Wege (PDF) dem Finanzamt vorgelegt werden. Die genannten Vordrucke müssen allerdings nicht zwingend verwendet werden.

Zugang zu Finanzämtern und Gerichten

Der Besuchsverkehr in den Finanzämtern ist derzeit eingeschränkt. Alle, die sich an ihre Finanzämter wenden wollen, werden gebeten, dies bis auf Weiteres nur noch telefonisch oder schriftlich zu tun, damit unmittelbare persönliche Kontakte möglichst umfassend reduziert werden.

Auch der Zugang zu den Gerichten soll auf ein Minimum reduziert werden. Eilbedürftige Verfahren, werden allerdings weiterhin durchgeführt (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Hilfen für Unternehmen

Zuschussprogramm

Die Bundesregierung bringt gerade ein Zuschussprogramm für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern auf den Weg. Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert dieses Programm mit dem "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz":

Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte. Anträge für den Bundes-Zuschuss können von kommender Woche an bei der Invstitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt werden. Das Sofort-Darlehen des Landes kann zu einem späteren Zeitpunkt bei der Hausbank beantragt werden.

Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:

  • Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm; bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf. Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.

  • Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm; bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf. Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.

  • Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten: Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme. Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro.

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei.

Darlehen und Bürgschaften

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte und Bürgschaften der Infrastrukturbank und der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz zur Verfügung. Der erste Ansprechpartner für Unternehmen sind die Hausbanken, die die Antragstellung bei ISB und Bürgschaftsbank übernehmen.

Das Land unterstützt Unternehmen mit Bürgschaften mit 80-prozentigen Bürgschaften. Bürgschaften bis zu einer Höhe von 2,5 Millionen Euro werden von der Bürgschaftsbank vergeben (info(at)bb-rlp.de, Hotline 06131 62915-65). Die ISB ist für die Übernahme von Bürgschaften über 2,5 Millionen Euro zuständig.

Der Liquiditätsbedarf der Unternehmen kann darüber hinaus über Programmdarlehen und bei laufenden Finanzierungen über Tilgungsaussetzungen abgedeckt werden. Die ISB berät Unternehmen telefonisch unter 06131/6172-1333 oder per E-Mail unter beratung@isb.rlp.de.

Weitere Informationen zu den Soforthilfen finden Sie hier.

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

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Quelle: Rheinland-Pfalz online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-45255