Online-Nachricht - Mittwoch, 08.04.2020

Coronavirus | Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen - Sachsen

Die Bundesländer haben bezogen auf ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen weitestgehend einheitliche auf die Corona-Krise reagiert. Dennoch gibt es in jedem Bundesland einige Besonderheiten. Daher haben wir die Maßnahmen für Sie nach Bundesländern sortiert; hier für Sachsen.

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu verschaffen, ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt (vgl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 23.3.2020).

Anwendung der Verwaltungsanweisungen von Bund und Ländern

Eine Zusammenstellung der steuerlichen Maßnahmen in Sachsen inkl. FAQ finden Sie hier.

Das sächsische Staatsministerium der Finanzen hat sich wie folgt zu den Verwaltungsanweisungen geäußert: Die Regelungen zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus gem. IV A 3 – S 0336/19/10007:002 sind bei allen Steuern, die von den Finanzämtern verwaltet werden, anzuwenden.

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten. Gleiches gilt für etwaige Anträge auf Stundung der Grundsteuer.

Fristverlängerungen für VZ 2018

Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, kann für die Jahressteuererklärung(en) 2018 rückwirkend ab dem bis zum entsprochen werden. Im Fall von etwaig bereits festgesetzten Verspätungszuschlägen können diese bei einer solchen rückwirkend gewährten Fristverlängerung auf Antrag erlassen werden.

Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen

Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht ein Antragsformular zur Verfügung.

Zugang zu Finanzämtern und Gerichten

Die Informations- und Annahmestellen der sächsischen Finanzämter bleiben vorerst für den Besucherverkehr geschlossen. Die Ämter arbeiten aber mit dem gewohnten Service weiter und stehen insbesondere für steuerliche Fragen in der aktuellen Situation zur Verfügung. Sie können sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an Ihr Finanzamt wenden. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Sächsisches Staatsministeriums der Finanzen.

Auch der Zugang zu den Gerichten soll auf ein Minimum reduziert werden. Eilbedürftige Verfahren, werden allerdings weiterhin durchgeführt (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Hilfen für Unternehmen

Der Freistaat Sachsen hat ein Sonderprogramm für Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen ins Leben gerufen – »Sachsen hilft sofort«. Mit diesem Soforthilfe-Darlehen werden Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Die Antragsstellung kann ab Montag, , bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) erfolgen.

Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.

Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt. Es ist ein sogenanntes Staatsdarlehen, dessen Vorteil darin besteht, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann.

Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren zinslos und bis zu 36 Monate tilgungsfrei. Auf Antrag des Unternehmens kann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit mit der SAB eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Wichtig ist, dass das Darlehen nachrangig ausgestaltet ist, also nicht zur Überschuldung führen oder beitragen kann.

Weitere Informationen zum Soforthilfe-Darlehen sowie die entsprechenden Anträge finden Sie hier.

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

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Quelle: Sachsen online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-45250