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NWB 13/2020 S. 889

IfSG (Corona-Krise) | Entschädigungsansprüche bei untersagter Tätigkeit

Wer nach dem Infektionsschutzgesetz einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 Infektionsschutzgesetz – IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird oder wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung beantragen (§§ 56 ff. IfSG; s. allerdings auch die Ausschlusstatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG), die sich an dem Verdienstausfall orientiert (zu Einzelheiten § 56 Abs. 2 und 3 IfSG). Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamts zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Für Selbständige sieht das Gesetz neben der Entschädigung den Ersatz der in ...

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