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NWB Nr. 5 vom Seite 295 Fach 29 Seite 1499

Kommunale Benutzungsgebühren in der Beratungspraxis

von Vors. Richter am VG Hermann Wiesemann, Gelsenkirchen

I. Beratungsauftrag

Für Ratsuchende in Sachen kommunaler Steuern (z. B. Grund-, Gewerbe- und Zweitwohnungsteuern) liegt es nahe, auch danach zu fragen, ob die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden verlangten kommunalen Benutzungsgebühren überhöht sind.

In den jährlichen Grundbesitzabgabenbescheiden werden Grundstückseigentümer außer zu Grundsteuern regelmäßig zu wiederkehrenden Benutzungsgebühren wie Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Zu den kommunalen Benutzungsgebühren gehören ferner die aus besonderem Anlass erhobenen Rettungsdienst- und Friedhofsgebühren sowie die für die Benutzung kommunaler Wohnheime erhobenen Wohnheimgebühren oder die von Marktbeschickern verlangten Marktgebühren.

Die jeweilige Gebühr setzt sich aus der im Gebührenbescheid genannten Anzahl von verwirklichten Maßstabseinheiten als Bemessungsgrundlage (z. B. cbm Wasserverbrauch für die Wasser- und die Abwassergebühr für Schmutzwasser) und dem Gebührensatz, dem Geldbetrag pro Maßstabseinheit, zusammen. Die Beantwortung der Frage, ob die Gebühren überhöht sind, verlangt regelmäßig die Überprüfung, ob der Gebührensatz zu hoch festgesetzt ist. Die Kommunalabgabengesetze der ...

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