Online-Nachricht - Montag, 20.04.2020

Coronavirus | Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen – Mecklenburg-Vorpommern

Die Bundesländer haben bezogen auf ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen weitestgehend einheitliche auf die Corona-Krise reagiert. Dennoch gibt es in jedem Bundesland einige Besonderheiten. Daher haben wir die Maßnahmen für Sie nach Bundesländern sortiert; hier für Mecklenburg-Vorpommern.

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Als eine Art Liquiditätsspritze, kann bei wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf Antrag kurzfristig ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Unternehmen leisten eine Sondervorauszahlung, damit die monatliche Umsatzsteuer einen Monat später gezahlt werden kann. Indem die Steuerverwaltung die für 2020 gezahlte Sondervorauszahlung nun herabsetzt, erhalten die Unternehmen – insbesondere Freiberufler und sehr kleine Unternehmen – die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet (vgl. Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Pressemitteilung vom 25.3.2020).

Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen

Der Musterantrag wurde auf der Homepage des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Zugang zu Finanzämtern und Gerichten

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen sind alle Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern vom bis auf weiteres für den Besucherverkehr geschlossen.

Die Finanzämter werden weiter arbeitsfähig bleiben und telefonisch bzw. per E-Mail oder per Post zu erreichen. Anschriften und Telefonnummern der zuständigen Finanzämter sind auf dem Steuerportal zu finden (vgl. Finanzministerium Pressemitteilung vom 17.4.2020).

Auch der Zugang zu den Gerichten soll auf ein Minimum reduziert werden. Eilbedürftige Verfahren, werden allerdings weiterhin durchgeführt (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Unterstützung für Kommunen

Als wichtige steuerpolitische Maßnahme besteht die Möglichkeit der Steuerstundung. Allerdings sind die Kommunen allein zuständig für die Stundung bei den sogenannten Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer). Als Orientierungshilfe sind den Kommunen daher die Maßstäbe mitgeteilt worden, nach denen die Finanzämter über Stundungsanträge entscheiden. Das für die kommunale Finanzaufsicht zuständige Innenministerium informierte in diesem Zusammenhang, dass bei einem Vorgehen in Anlehnung an das der Finanzämter, finanzaufsichtlich keine Bedenken bestehen. Verbindliche Leitlinien zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts im Rahmen der Auswirkungen der Corona-Pandemie werden aktuell abgestimmt (vgl. Finanzministerium Pressemitteilung vom 17.4.2020).

Zusammenarbeit mit der Kreditwirtschaft

Eine entscheidende Rolle bei den Hilfen zur Bekämpfung der Folgen des Coronavirus kommt der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu – der Förderbank des Bundes und der Länder. Sie soll Kredite von Unternehmen absichern, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten. An diese Kredite kommen Unternehmen in der Regel über ihre Hausbanken. Die müssen allerdings die Kreditanträge prüfen und selbst für einen Teil der Kredite haften. Bislang lag das eigene Risiko der Geschäftsbanken bei 20 Prozent der Kreditsumme. Durch eine Neuregelung soll dieses Risiko – auch im Interesse eines schlankeren Genehmigungsverfahrens – auf bis zu 10 Prozent begrenzt werden. 90 Prozent des Kreditvolumens können also zukünftig staatlich abgesichert werden. Ob dies ausreichend ist, wird noch diskutiert. Diesbezüglich finden derzeit Abstimmungen zwischen dem Finanzminister und der Kreditwirtschaft statt (vgl. Finanzministerium Pressemitteilung vom 23.3.2020).

MV-Schutzfonds

Die Landesregierung hat sich auf die Schaffung des „MV-Schutzfonds“ verständigt. Mit einem Maßnahmenpaket von insgesamt 1,1 Milliarden Euro sollen die Unternehmen im Land unterstützt und Arbeitsplätze gesichert werden. Zur Finanzierung aller Maßnahmen ist ein Nachtragshaushalt erforderlich (vgl. Ministerium für Witschaft, Arbeit und Gesundheit Pressemitteilung vom 24.3.2020).

Die Hilfsmaßnahmen für Wirtschaft und Arbeitsplätze sind:

  • Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern in wirtschaftlicher Schieflage können eine Soforthilfe beantragen. Sie muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können beim Landesförderinstitut beantragt worden. Damit zieht das Land die Hilfen des Bundes für Kleinstunternehmen vor (einmalig 9.000 Euro bei 0-5 Arbeitsplätzen, 15.000 Euro bei 6-10 Arbeitsplätzen) und unterstützt mit 125 Millionen Euro aus eigenen Mitteln auch Kleinunternehmen bis 49 Beschäftigte, die sich aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (einmalig 25.000 Euro bei 11-24 Arbeitsplätzen, 40.000 Euro bei 25-49 Arbeitsplätzen).

  • Für alle Unternehmen stehen 200 Mio. Euro für weitgehend zinsfreie Überbrückungsdarlehen bereit.

  • Der Bürgschaftsrahmen des Landes wird um 400 Millionen auf 1,6 Milliarden Euro erhöht.

  • 100 Mio. Euro werden für ein Beteiligungsprogramm bereitgestellt, mit dem sich das Land zeitweilig an Unternehmen beteiligen kann, um diese zu stabilisieren.

Die verschiedenen Hilfen für Unternehmen schließen sich nicht gegenseitig aus.

  • 25 Mio. Euro gibt es für die Unterstützung von Kultureinrichtungen, Künstlerinnen und Künstlern, Kulturschaffenden und ehrenamtlich Engagierten. Das Land sagt zugleich zu, dass Landeszuschüsse an Kultureinrichtungen nicht deshalb gekürzt oder gestrichen werden, weil die Erbringung der Leistung nicht möglich ist.

  • 60 Mio. Euro zusätzlich für die Krankenhausinfrastruktur (Einrichtung von Intensivbetten, Beatmungsgeräten, Schleusen und Isolationseinrichtungen)

  • 20 Mio. Euro für Investitionen in die Digitalisierung und Ausstattung öffentlicher Einrichtungen

  • 70 Mio. Euro für Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz. Hier geht es insbesondere um die Lohnfortzahlung,

  • 100 Mio. Euro Reserve für weitere Maßnahmen.

Hilfen für mittelgroße Unternehmen

Die Landesregierung hat den MV-Schutzschirm am um Hilfen für Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten ergänzt. Die Einzelheiten finden Sie hier.

Unterstützung für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler durch rückzahlbare Liquiditätshilfen

Gegenstand der Förderung sind die betriebsnotwendigen Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen und Freiberufler einschließlich Kulturschaffender bis zum , die nicht durch betriebliche Einnahmen und anfangs noch vorhandene liquide Mittel gedeckt sind. Zuwendungsempfänger können Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen aus allen Branchen mit weniger als 250 Beschäftigten - einschließlich Freiberuflern inklusive Kulturschaffenden - mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sein. Antragsberechtigt sind die Antragsteller im Vollerwerb. Die rückzahlbare Zuwendung wird eine Laufzeit von maximal 96 Monaten haben. Von den Liquiditätshilfen sind 20.000 Euro zinsfrei, der Betrag, der über 20.000 Euro hinausgeht (also maximal 180.000 Euro) ist im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen für diesen Teilbetrag Zinsen in Höhe von 3,69 Prozent pro Jahr an. Die Rückzahlung erfolgt ab dem zweiten Jahr.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Erweiterung des Kreises der Antragsteller

Außerdem wurde der Kreis der Antragsteller für das Soforthilfeprogramm erweitert. So sind nun landwirtschaftliche Unternehmen, Unternehmen im Nebenerwerb sowie gemeinnützige Unternehmen neu mit dabei. Genaueres finden Sie hier.

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

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Quelle: Mecklenburg-Vorpommern online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-45170