Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2019
2020
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Teil M: Steueränderungen 2020
Vorbemerkung: In Teil M wird nur auf die im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses bereits „gesicherten“, für die tägliche Arbeit wichtigen Änderungen des Einkommensteuergesetzes sowie des Umsatzsteuergesetzes 2020 hingewiesen.
Anwendungsregelungen: Die folgenden Gesetzesänderungen sind grundsätzlich ab anzuwenden. Bei davon abweichenden Anwendungsregelungen werden diese aufgeführt.
I. Einkommensteuergesetz
Steuerfreie Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
§ 3 Nr. 34 EStG wurde an die Neuregelung des SGB V sowie an die zwischenzeitliche Einführung eines Zertifizierungsverfahrens angepasst. Gemäß § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Steuerfreie Fahrradüberlassung (§ 3 Nr. 37 EStG)
Die Steuerbefreiung von Diensträdern wurde bis Ende 2030 verlängert (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung (§§ 3 Nr. 56 und 63 EStG)
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis für eine zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Al...