Steuerrecht aktuell Spezial Steuererklärungen 2019
2020
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Teil A: Einkommensteuer – Allgemeines
Hauptvordruck, Anlagen Sonstiges, Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Aufwendungen, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwand, AV, U, Unterhalt, AUS und WA-EStS. 11
I. Vordrucke
1. Hauptvordruck
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S. 13
S. 14
Hinweise
Allgemeines zur Änderung der Vordrucke ab 2019
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl 2016 I S. 1679) wurde § 150 Abs. 7 AO um einen neuen Satz 2 ergänzt. Danach gelten die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelten Daten (sog. eDaten) als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit der Steuerpflichtige nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
Durch diese Neuregelung müssen entsprechende eDaten grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall gelten die der Finanzverwaltung von dritter Seite übermittelten Daten als erklärte Daten. Dabei stellt die Nichtdeklaration der betreffenden Angaben in der Einkommensteuererklärung keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Steuererklärung gilt als vollständig (BT-Drucksache 18/8434 S. 112).
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