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FG München Urteil v. - 8 K 981/17 EFG 2020 S. 656 Nr. 9

Gesetze: EStG 2009 § 20 Abs. 4a S. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 4a S. 5, EStG 2009 § 20 Abs. 4a S. 7, EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UmwG § 123, FGO § 44 Abs. 1

Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines „spin-off”

Hineinwachsen einer vor Erlass der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage in die Zulässigkeit

Leitsatz

1. Zu den Bezügen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG können nicht nur Bar-, sondern auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt.

2. Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines „spin-off” einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt.

3. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdrängt als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, die ebenfalls die Zuteilung von Anteilen betrifft.

4. Der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist „typusorientiert” dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen. Dies ist bei dem streitgegenständlichen „spin-off” nach US-amerikanischem Recht der Fall.

5. Die Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss. Wird bis zu diesem Zeitpunkt eine Einspruchsentscheidung erlassen, so wächst die zuvor erhobene Klage in die Zulässigkeit hinein.

Fundstelle(n):
DStRE 2020 S. 1466 Nr. 23
EFG 2020 S. 656 Nr. 9
EStB 2020 S. 277 Nr. 7
GStB 2020 S. 288 Nr. 8
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 410
KÖSDI 2020 S. 21764 Nr. 6
YAAAH-45060

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FG München, Urteil v. 19.12.2019 - 8 K 981/17

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