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NWB Nr. 26 vom Seite 2473 Fach 29 Seite 1363

Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum

I. Vorbemerkungen

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Speziell für den Bereich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen hat die Rechtsprechung unterschiedliche Kontrolldichten entwickelt. Der ordnungsgemäße Ablauf des Prüfungsverfahrens ist gerichtlich voll überprüfbar. Prüfungsinhalte dagegen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (soweit den Prüfern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist). Das BVerfG hat diesen Beurteilungspielraum jedoch auf ”prüfungsspezifische Wertungen” beschränkt. Nur in diesem Rahmen führt der so verstandene Beurteilungsspielraum zu einer eingeschränkten Kontrolle der Prüfungsentscheidung.

II. Beurteilungsspielraum im Sinne des BVerfG

Im Jahre 1991 hat das BVerfG zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zwei grundlegende Entscheidungen getroffen (”Blitzschlag aus Karlsruhe”): Die st. Rspr. zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum lasse sich nicht in vollem Umfange mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbaren. In beiden Entscheidungen v. 17. 4. 1991 (NJW 1991 S. 2005 ff. = BVerfGE 84 S. 34 ff. zum juristischen Staatsexamen, und NJW 1991 S. 2008 ff. = BVerfGE 84 S. 59 ff. zum multiple-choice-Verfahren in der Medizi...

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