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NWB Nr. 17 vom Seite 1425 Fach 29 Seite 1181

Die Amtshaftung

von Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

- Zur Schadensersatzpflicht bei rechtswidrigem und schuldhaftem Staatshandeln -

I. Einführung

Das ”System” der Staatshaftung beruht u. a. auf der Unterscheidung zwischen privatem und - die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und Hoheitsträgern regelndem - öffentlichem Recht. Soweit sich Private untereinander Schäden zufügen, ergibt sich ggf. eine Schadensersatzhaftung aus den Normen des BGB, d. h. insbesondere den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB). Nimmt ein Hoheitsträger - z. B. eine Gemeinde - wie ein Privatmann am Rechtsverkehr teil (etwa: Kauf von Dienstfahrzeugen), so gelten ebenfalls privatrechtliche Haftungsregeln (vgl. §§ 89, 30 f., 823, 831, 833, 839 BGB). Im Kern haftet der ”Staat” dann wie ein Privatrechtssubjekt für unerlaubte Handlungen seiner Bediensteten; daneben kommt auch eine persönliche Haftung des Beamten in Betracht (§ 839 BGB mit Befreiungsmöglichkeit nach Abs. 1 Satz 2).

Demgegenüber bestimmt sich die Haftung der öffentlichen Hand gegenüber dem Bürger im hoheitlichen (d. h. öffentlich-rechtlichen) Tätigkeitsbereich nach den Grundsätzen der sog. Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG). Nach diesen Vorschriften wird die im Grundsatz pers...

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