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NWB Nr. 7 vom Seite 513 Fach 29 Seite 1163

Die Wehrpflicht

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

In Durchführung der Art. 12a Abs. 1 und 73 Nr. 1 GG wurde mit § 58 des SoldG und dem ihm nachgefolgten WehrpflG in der Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Wehrpflicht eingeführt.

I. Wehrpflichtiger Personenkreis

1. Deutsche (§ 1 Abs. 1)

Nach Art. 12a Abs. 1 GG dürfen in der Bundesrepublik nur Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an der Wehrpflicht unterworfen werden. Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche i. S. des GG sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

2. Ausländer und Staatenlose (§ 2)

Die grundsätzliche Beschränkung der Wehrpflicht auf deutsche Männer (vgl. I, 1) schließt nicht aus, daß auch Nichtdeutsche in der Bundesrepublik zum Wehrdienst in der Bundeswehr herangezogen werden. Es können vielmehr auch männliche Angehörige fremder Staaten, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, der...

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