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NWB Nr. 19 vom Seite 1677 Fach 29 Seite 1141

Die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen

von Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

I. Allgemeines

Die öffentliche Hand tritt dem Bürger in vielen Fällen als ge- und verbietende ”öffentliche Gewalt” gegenüber. Zum einen wird hierbei in das Vermögen des Bürgers eingegriffen, indem Abgaben - d. h. Steuern, Gebühren, Beiträge - erhoben werden. Zum anderen ist der Bürger Adressat von sonstigen Ge- und Verboten, etwa von baurechtlichen Auflagen, gewerberechtlichen Anordnungen oder beschränkenden Maßnahmen umweltschutzrechtlicher Art. Derartige Maßnahmen der Behörde werden regelmäßig als Verwaltungsakte (VA) i. S. des § 35 VwVfG qualifiziert, d. h. als hoheitliche Akte, die eine für den konkreten Adressaten verbindliche Regelung rechtlicher Art treffen (vgl. zum Begriff des VA näher Hamann, /867 f.). Handelt es sich hierbei um feststellende und gestaltende VA - z. B. Bestimmung des Grades der Schwerbehinderung, Erteilung einer Baugenehmigung, Entzug einer Gaststättenkonzession -, so treten die Rechtsfolgen mit der Bekanntgabe des VA ein. Mit der Aufhebung der Gaststättenerlaubnis z. B. erlischt die Befugnis zum (weiteren) Betrieb der Gaststätte, ebenso die Fahrerlaubnis mit dem Entzug des ”Führerscheins”. Die Behörde braucht ...

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