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WP Praxis 4/2020 S. 119

Zuständige Behörde für die Unterrichtungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 EU-APrVO – Klarstellung der APAS

Die APAS hat ihre Verlautbarung Nr. 10 veröffentlicht. Darin stellt sie klar, dass sie nicht die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständige Behörde i. S. des Art. 12 Abs. 1 EU-APrVO ist, da der deutsche Gesetzgeber das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Abschlussprüferaufsicht nicht ausgeübt habe. Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen daher die APAS nicht in den Fällen des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EU-APrVO unterrichten (Kenntnis über Information(en), die einen wesentlichen Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, eine wesentliche Gefährdung oder wesentliche Bedenken bezüglich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit oder eine Modifikation des Prüfungsurteils zum Abschluss z...

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