IFRS-Kommentar
18. Aufl. 2020
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§ 17 Vorräte
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 2 in der aktuellen Fassung und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden.
1 Zielsetzung, Regelungsinhalt
1.1 Anwendungsbereich
1 IAS 2 zum Vorratsvermögen (inventories) umfasst fast deckungsgleich das Vorratsvermögen nach der HGB-Gliederungssystematik (abgeleitet aus dem Definitionsgehalt von IAS 2.6; Rz 3 sowie Rz 64):
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
fertige Erzeugnisse und Waren.
Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich des Standards sind bedingt (IAS 2.2):
biologische Produkte und solche aus landwirtschaftlicher Produktion bis zum Zeitpunkt der Ernte nach IAS 41 (→ § 40 Rz 13);
Finanzinstrumente (→ § 28).
Der früher noch enthaltene Ausschluss der unfertigen Erzeugnisse aus Fertigungsaufträgen gem. IAS 11 ist mit Ersatz von IAS 11 (und IAS 18) durch IFRS 15 entfallen (Rz 14).
Ausgenommen aus den Bewertungsregeln des Standards sind (IAS 2.3 ff.):
land- und forstwirtschaftliche und mineralische Erzeugnisse (gefördertes Erdöl, Gas, Kohle), soweit die Bewertung zum Netto-Veräußerungswert (net realisable value; ) „gut eingeführte Branchenpraxis” ist; eine solche Praxis setzt i. d. R. voraus, dass das Risiko der Unverkäuflichkeit vernachlässigbar ist, z. B. weil für das Produkt ein aktiver Markt oder staatliche Ankaufgarantien bestehen (