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NWB Nr. 42 vom Seite 3427 Fach 29 Seite 971

Bekanntgabe und Zustellung von Schriftstücken - im Privat- und im öffentlichen Recht -

von Oberregierungsrat G. Haurand, Bielefeld

Trotz 42 vom 12. 10.der modernen Kommunikationstechniken (z. B. Telefax) spielt sich der Gedankenaustausch im modernen Wirtschafts- und Verwaltungsleben nach wie vor hauptsächlich auf schriftlichem Wege in Form von Briefen und schriftlichen Verwaltungsentscheidungen/Verwaltungsakten ab. Vielfach sehen vertragliche Vereinbarungen und Rechtsvorschriften bestimmte Förmlichkeiten der Bekanntgabe vor (z. B. Kündigung eines Mietvertrages nur durch Einschreiben; Zustellung von Widerspruchsbescheiden), deren Einhaltung schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist. Vor allem Beweisfragen sind für die Wahl einer bestimmten Bekanntgabe bzw. Zustellungsform vielfach ausschlaggebend. Über die hierbei auftretenden grundsätzlichen Rechtsfragen informiert der nachstehende Beitrag; nicht jede Besonderheit einzelner Rechtsgebiete (z. B. des Finanzwesens) konnte allerdings - schon aus Raumgründen - berücksichtigt werden. Behandelt werden Probleme der Bekanntgabe/Zustellung von Schriftstücken durch Private an andere private Empfänger und öffentliche Stellen (Ziff. I) sowie durch öffentliche Behörden gegenüber vor allem privaten Empfängern (Ziff. II).

I. Zustellung ...

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