Kfz-Steuer | Steuerbefreiung von Fahrzeugen für den Bluttransport (FG)
Fahrzeuge, mit denen eilige
Bluttransporte durchgeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
(, rechtskräftig).
Hintergrund: Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist u.a. das Halten von Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, § 3 Nr. 5 KraftStG.
Sachverhalt: Die Klägerin ist im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt. Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät.
Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Der Beklagte setzte Kraftfahrzeugsteuer fest.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Unter Rettungsdienst i.S.v. § 3 Nr. 5 KraftStG fallen solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll. Hiervon umfasst sind Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen.
Es ist auch auf das Verkehrsrecht abzustellen: Danach sind Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Danach gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es macht keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut hat, oder das Blut zu ihm gebracht wird.
Dies gilt umso mehr, als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde.
Die Fahrzeuge sind äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-44381