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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 6 V 270/19 EFG 2020 S. 589 Nr. 8

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 4 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 5; GewStG § 7 Satz 3 ; GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 3 Satz 4 ; GewStG § 36 Abs. 3 Satz 1 ; GewStG § 36 Abs. 3 Satz 2

Gewerbesteuer: Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

Leitsatz

1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Eilverfahrens und fallen sie später wegen einer rückwirkenden Gesetzesänderung weg, ist Aufhebung der Vollziehung für den Zeitraum anzuordnen, in dem die Zweifel bestanden.

2. Das Entstehen von Säumniszuschlägen und die Zahlung der Gewerbesteuer stellen jeweils auch Vollziehungen des Gewerbesteuermessbetragsbescheids dar.

3. Die rückwirkende Anwendung von § 7 Satz 3 durch § 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des EmoFöuaÄndG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 589 Nr. 8
EStB 2020 S. 276 Nr. 7
BAAAH-44343

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 08.01.2020 - 6 V 270/19

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