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StuB Nr. 6 vom Seite 209

Der BFH gibt dem § 6a GrEStG Kontur

Anmerkungen zu den sieben BFH-Urteilen vom 21. und 22.8.2019

Richter am FG Dr. Kai Tiede

Gut Ding will Weile haben: Am hat der BFH endlich die lang ersehnten sieben Urteile vom 21. und zum grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 6a GrEStG veröffentlicht. Die offenen und von der Finanzverwaltung sehr restriktiv gehandhabten Auslegungsfragen führten bislang dazu, dass die Steuerbefreiungen des § 6a GrEStG ein Schattendasein gefristet haben. Das dürfte sich mit den BFH-Urteilen zukünftig zugunsten der Planungssicherheit ändern, sofern nicht der Gesetzgeber gerade dabei ist, die nächsten Unklarheiten zu produzieren.

Kernfragen
  • Stellt § 6a GrEStG eine europarechtswidrige Beihilfe dar?

  • Steht die Nichteinhaltung der Vor- oder Nachhaltefristen der Steuerbefreiung auch dann entgegen, wenn die Fristen umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden können?

  • Muss das herrschende Unternehmen auch umsatzsteuerlicher Unternehmer sein?

I. Einordnung der aktuellen Entscheidungen

[i]Mohr/Richert/Babel, Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, NWB 41/2019 S. 2989 NWB YAAAH-31309 Linn/Pignot, § 6a GrEStG als eine beihilferechtlich relevante Maßnahme i. S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV?, StuB 17/2017... Geißler, Grunderwerbsteuer, infoCenter

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