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NWB Nr. 34 vom Seite 2869 Fach 28 Seite 943

Die Nutzung öffentlicher Straßen

von Regierungsdirektor Günter Haurand, Bielefeld

I. Begriff der öffentlichen Straße

Die öffentlichen Straßen gehören begrifflich zu den sog. öffentlichen Sachen, deren Nutzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt wird. Mit Ausnahme der von Natur aus öffentlichen Sachen (z. B. Wasserläufe, Meeresstrand) entsteht die öffentliche Sache i. d. R. durch Widmung und Indienststellung. Die Widmung ist ein Verwaltungsakt und kann demgemäß von betroffenen Bürgern durch Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Zu öffentlichen Straßen gehören im Einzelnen (s. § 2 Abs. 2 StrWG NW): der Straßenkörper - Böschungen, Brücken, Tunnel, Gräben, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Fahrbahn, Trennstreifen, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Rastplätze -, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör - insbesondere amtliche Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Bepflanzung -, die Nebenanlagen, z. B. Straßenmeistereien, Lagerplätze. Die Straßentypen sind ebenfalls gesetzlich festgelegt, z. B. nach § 3 StrWG NW in folgende Gruppen eingeteilt: Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen.

Zu den öffentlichen Straßen gehören neben den ”echten” ...

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