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FG Köln Urteil v. - 5 K 3132/14 EFG 2020 S. 544 Nr. 7

Gesetze: AO § 163 Satz 1; GrEStG § 1 Abs 2a

Grunderwerbsteuer, Abgabenordnung

Verkürzung der Beteiligungskette durch Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft als steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG, abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 163 Satz 1 AO

Leitsatz

1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die als Kommanditistin zu 100 % an einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft beteiligt ist, auf diese verschmolzen und gehen in diesem Zuge sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Gesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft über, unterliegt dieser Vorgang gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Annahme „neuer Gesellschafter” der Personengesellschaft steht nicht entgegen, dass diese zuvor bereits mittelbar über die übertragende Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt waren.

2) Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben und eine damit verbundene Billigkeitsmaßnahme i.S.d. § 163 Satz 1 AO kann nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten. Eine solche Vertrauenssituation kann nicht durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften geschaffen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 544 Nr. 7
GmbH-StB 2020 S. 225 Nr. 7
JAAAH-43954

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FG Köln, Urteil v. 17.04.2019 - 5 K 3132/14

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