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NWB Nr. 19 vom Seite 1597 Fach 28 Seite 737

Verkehrszentralregister und Mehrfachtäter-Punktsystem

von Professor Dr. Ulrich Berz, Bochum

I. Das Verkehrszentralregister

1. Aufgabe

Das Verkehrszentralregister - die sog. Verkehrssünderkartei - hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 28 bis 30a StVG; Ausführungsvorschriften enthalten §§ 13 bis 13d StVZO i. Verb. mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV). Es dient vor allem dem Zweck, den für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sowie für dessen Gesetzgebung Zuständigen das notwendige Tatsachenmaterial bereitzustellen. Dazu werden in erster Linie Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte wegen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, ferner wegen Entziehung und Versagung der Fahrerlaubnis sowie sonstiger Erlaubnisse und Genehmigungen in dem Register gesammelt (§ 28 StVG, § 13 Abs. 1 StVZO). Neben diesen Zwecken wird dem Verkehrszentralregister allein aufgrund seiner Existenz ”eine hohe abschreckende Wirkung” und damit auch eine verkehrserzieherische Funktion zuerkannt (Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. 1994, Rdn. 785). Die Eintragung in das Register hat nicht den Charakter einer Sanktion, obwohl sie wegen der damit häufig verbundenen Ansamm...

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Verkehrszentralregister und Mehrfachtäter-Punktsystem

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