BAG Urteil v. - 2 AZR 489/18

Instanzenzug: Az: 22 Ca 353/16 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 5 Sa 85/17 Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 5 Sa 26/20 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten zuletzt nur noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

2Der im Jahr 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit 1994 als Hafenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden nach den Angaben im Berufungsurteil der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (im Folgenden RTV-Hafenarbeiter) und die dazu jeweils abgeschlossenen Sonderbestimmungen Anwendung.

3Im RTV-Hafenarbeiter, gültig ab idF vom , abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, heißt es ua.:

4Die Beklagte legte den Terminalbetrieb zum still und kündigte allen beschäftigten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - mit Schreiben vom , welches dem Kläger noch im selben Monat zuging, betriebsbedingt zu diesem Termin. Zuvor hatte im September 2016 die Einigungsstelle einen Sozialplan beschlossen. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag des Betriebsrats ist erfolglos geblieben (vgl.  -).

5Der Kläger hat die Regelung über die verkürzte Kündigungsfrist in § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter für unwirksam gehalten. Daher gelte die verlängerte Kündigungsfrist des § 21 Ziff. 1 Abs. 4 RTV-Hafenarbeiter zum , hilfsweise die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden aF; nunmehr § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB) zum .

6Der Kläger hat zuletzt beantragt

7Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

8Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in dem vorgenannten Umfang weiter.

Gründe

9Die Revision hat Erfolg. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil nicht zurückweisen. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum oder jedenfalls bis zum bestanden hat, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei mit der kurzen Kündigungsfrist des § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter beendet worden, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen und erweist sich deshalb als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat zum Geltungsgrund des RTV-Hafenarbeiter weder eigene Feststellungen getroffen noch diesbezüglichen Vortrag der Parteien im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben. Vielmehr ist es begründungslos von seiner Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen. Ein Geltungsgrund für den RTV-Hafenarbeiter ist - ohne dass es darauf ankäme - auch aus den Vorakten nicht ersichtlich.

11II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da der Senat nicht selbst entscheiden kann (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat die Beklagte im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf den schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers behauptet, der RTV-Hafenarbeiter finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Darüber hinaus habe im Kündigungszeitpunkt eine beiderseitige Tarifbindung nach § 3 TVG bestanden. Dieser neue Sachvortrag kann aber im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.

121. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl.  - Rn. 24;  - Rn. 21, BGHZ 202, 242). Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl.  - Rn. 34; - I ZR 273/14 - Rn. 44; zu einer Revisionsbegründung, die ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind  - Rn. 15 f.).

132. Der Senat muss nicht darüber befinden, ob neues Vorbringen bereits zuvor bestehender Tatsachen in der Revision dann Berücksichtigung finden kann, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist (vgl. zuletzt  - Rn. 32; - 3 AZR 51/12 - Rn. 51; für das Rechtsbeschwerdeverfahren vgl.  - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 272). Die Parteien haben in der Revisionsinstanz die Geltung des RTV-Hafenarbeiter für ihr Arbeitsverhältnis nicht unstreitig gestellt.

14a) Die Beklagte hat im Rahmen einer umfangreichen Argumentation ausgeführt, warum Nr. 3 des erstmalig im Revisionsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrags, der zwischen dem Kläger und einer „G GmbH“ abgeschlossen wurde, nach Betriebsübergang auf ein weiteres Unternehmen, späterer Verschmelzung mit weiterem Betriebsübergang auf ein drittes Unternehmen und Umfirmierung, nunmehr eine dynamische Bezugnahme auf den RTV-Hafenarbeiter für das Arbeitsverhältnis der Parteien darstellen soll. Ferner hat die Beklagte ebenfalls erstmalig im Revisionsverfahren eine beiderseitige Tarifbindung der Parteien nach § 3 TVG im Kündigungszeitpunkt behauptet.

15b) Diesbezüglich und auch zur Frage, ob der RTV-Hafenarbeiter der für das Arbeitsverhältnis „einschlägige“ Tarifvertrag ist, handelt es sich durchweg um neuen Vortrag, dem kein Vortrag des Klägers entspricht, der ein Unstreitigstellen dieser Tatsachen nahelegen würde. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.

16III. Die Frage der Anwendbarkeit des RTV-Hafenarbeiter im Arbeitsverhältnis der Parteien kann nicht dahinstehen. Falls dieser Tarifvertrag zwischen den Parteien gölte, hätte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aufgrund der Regelung in § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen können. Die Voraussetzungen des § 21 Ziff. 1 Abs. 5 RTV-Hafenarbeiter liegen vor. Die Regelung ist auch wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder §§ 1, 7 AGG. Dies hat der Senat in seiner am selben Tag ergangenen Entscheidung im Einzelnen begründet (- 2 AZR 158/18 - Rn. 17 bis Rn. 58), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

171. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Ziff. 1 Abs. 5 iVm. Abs. 2 RTV-Hafenarbeiter sind erfüllt. Der nach § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch Einigungsstellenspruch vom zustande gekommene Sozialplan ist wirksam ( - Rn. 13 ff.). Der Kläger unterliegt dessen persönlichem Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 des Sozialplans. Er stand bei Abschluss des Sozialplans in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und ist von der Betriebsstilllegung betroffen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Sozialplans schränkt nicht dessen Geltungsbereich ein, sondern schließt Leistungen für bestimmte Arbeitnehmer aus, die dem Geltungsbereich unterfallen.

182. Sollte der RTV-Hafenarbeiter auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein, erwiese sich der Hauptantrag des Klägers als unbegründet, mit dem er die Einhaltung der verlängerten tarifvertraglichen Kündigungsfrist nach § 21 Ziff. 1 Abs. 4 Halbs. 2 RTV-Hafenarbeiter begehrt. Insoweit ist die Regelung in § 21 Ziff. 1 Abs. 5 iVm. Abs. 2 RTV-Hafenarbeiter wirksam und verkürzt die tarifliche Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende. Es läge auch eine wirksame abweichende Regelung iSv. § 622 Abs. 4 BGB vor.

19IV. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:

20Das Landesarbeitsgericht hat Feststellungen zur Anwendbarkeit des RTV-Hafenarbeiter im Arbeitsverhältnis der Parteien zu treffen. Das insoweit neue Vorbringen der Beklagten hierzu ist vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, da die Parteien nach dessen Rechtsauffassung keinen Anlass hatten, bestimmte Tatsachen vorzutragen, auf die es aber nach der Rechtsansicht des Revisionsgerichts ankommt (vgl.  - Rn. 66, BAGE 147, 172). Zu dem ergänzenden Vorbringen ist den Parteien durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben (GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 121). Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass - soweit dies als Geltungsgrund des RTV-Hafenarbeiter von der Beklagten benannt werden sollte - der undatierte, nach Angaben der Beklagten aus dem Jahr 1994 stammende Arbeitsvertrag nicht zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, sondern die Beklagte im Revisionsverfahren einen Betriebsübergang, eine Umfirmierung und eine Verschmelzung mit einem weiteren Betriebsübergang behauptet. Ferner bedarf Nr. 3 des Arbeitsvertrags der Auslegung, welcher Tarifvertrag damit in Bezug genommen wurde bzw. ob sich aus Nr. 4 des Arbeitsvertrags eine eigenständige Kündigungsfristenregelung ergibt. Schließlich ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einer Tarifbindung gemäß § 3 TVG vorzutragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:241019.U.2AZR489.18.0

Fundstelle(n):
NAAAH-43675