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OLG Frankfurt/M. 13.02.2020 1 U 60/19, NWB 10/2020 S. 690

Mietpreisbremse | Keine Ansprüche gegen das Land Hessen

Mieter können wegen der Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen.

Anmerkung:

Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, ist, wie der Bundesgerichtshof (, NWB QAAAH-27260) inzwischen bestätigt hat, unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentlichende Begründung gefehlt hat. Die Klage von Mietern gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb daher wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos. [i]Börstinghaus, NWB 4/2019 S. 185Ein Rechtsdienstleistungsunternehmen hatte aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen wegen der Verletzung drittschützender A...

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