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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.03.2020

Außensteuerrecht | Ungarische Sondersteuern mit Unionsrecht vereinbar (EuGH)

Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ( „Vodafone Magyarország“ sowie „TescoGlobal Áruházak“).

In den am verkündeten Urteilen Vodafone Magyarország und TescoGlobal Áruházak hat der EuGH entschieden, dass die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sind. Der Umstand, dass diese progressive (bzw. im zweiten Fall sogar stark progressive) Sondersteuer auf den Umsatz hauptsächlich von Unternehmen getragen wird, die von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden, weil diese Unternehmen auf den betreffenden ungarischen Märkten die höchsten Umsätze erzielen, spiegelt nämlich die wirtschaftliche Realität dieser Märkte wider und stellt keine Diskriminierung der betreffenden Unternehmen dar. Der EuGH hat ferner entschieden, dass die Steuer, der die Telekommunikationsunternehmen unterliegen, nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt und ihr somit nicht gleichgestellt werden kann, so dass sie das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems der Union nicht beeinträchtigt und daher mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.

Der EuGH führte dazu Folgendes aus:

  • Vereinbarkeit mit den Unionsregeln zu staatlichen Beihilfen:

    • Da der EuGH auch nach der Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften über die Einführung dieser Sondersteuern mit den Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen gefragt wurde, hat er sich in einem ersten Schritt zur Zulässigkeit dieser Fragen geäußert. (Hinweis: Der EuGH hat im Jahr 2019 zwei Beschlüsse der Kommission über die Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer und der ungarischen Werbesteuer als staatliche Beihilfen für nichtig erklärt ( Polen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-836/16 und T-624/17, Pressemitteilung 64/19, und Ungarn/Kommission, T-20/17, Pressemitteilung 84/19). Gegen diese Urteile sind derzeit Rechtsmittel beim EuGH anhängig (C-562/19 P und C-596/19 P).)

    • Insoweit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Steuern nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen fallen, sofern sie nicht die Finanzierungsweise einer Beihilfemaßnahme darstellen und damit Bestandteil dieser Maßnahme sind. Eine Steuer kann aber nur dann Bestandteil einer Beihilfemaßnahme sein, wenn nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Steuer und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht.

    • Im vorliegenden Fall hat der EuGH jedoch festgestellt, dass die von den klagenden Gesellschaften bei den ungarischen Steuerbehörden gestellten Anträge auf Befreiung von den Sondersteuern allgemeine Steuern betreffen, deren Einnahmen dem Staatshaushalt zufließen, ohne speziell zur Finanzierung eines Vorteils für eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen verwendet zu werden.

    • Der EuGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen den zulasten der klagenden Gesellschaften erhobenen Sondersteuern und der Befreiung bestimmter Steuerpflichtiger gibt, so dass die etwaige Rechtswidrigkeit einer solchen Befreiung im Hinblick auf das Beihilferecht der Union die Rechtmäßigkeit dieser Sondersteuern nicht berühren kann. Folglich können sich die klagenden Gesellschaften vor den nationalen Gerichten nicht auf diese mögliche Rechtswidrigkeit berufen, um sich der Zahlung der Steuern zu entziehen.

  • Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit:

    • In einem zweiten Schritt hat der EuGH geprüft, ob die ungarischen Rechtsvorschriften, mit denen die in Rede stehenden Sondersteuern eingeführt wurden, eine nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit verbotene Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften darstellen.

    • Hierzu hat der EuGH zunächst festgestellt, dass die Muttergesellschaften der Klägerinnen ihren Sitz im Vereinigten Königreich bzw. in den Niederlanden haben und dass deren Niederlassungsfreiheit, soweit sie ihre Tätigkeit durch Tochtergesellschaften auf dem ungarischen Markt ausüben, durch jede die Tochtergesellschaft treffende Beschränkung beeinträchtigt werden kann. Nachdem der EuGH auf seine Rechtsprechung zum Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen hingewiesen hat, hat er sodann festgestellt, dass im vorliegenden Fall die streitigen Sondersteuern nicht nach dem Ort des Gesellschaftssitzes unterscheiden.

    • In diesem Zusammenhang hat der EuGH erstens hervorgehoben, dass alle Unternehmen, die in Ungarn in den betreffenden Wirtschaftszweigen tätig sind, den beanstandeten Steuern unterliegen und dass die jeweiligen Steuersätze für die verschiedenen Umsatzstufen für alle diese Unternehmen gelten, so dass die ungarischen Rechtsvorschriften zur Einführung dieser Steuern nicht zu einer unmittelbaren Diskriminierung von Unternehmen führen, die von (natürlichen oder juristischen) Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden.

    • Zweitens hat der EuGH geprüft, ob die (starke) Progression der Sondersteuern als eine Quelle mittelbarer Diskriminierung dieser Unternehmen angesehen werden kann.

    • Hierzu hat der EuGH festgestellt, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Steuerjahre, d. h. die Zeiträume vom bis in der Rechtssache Vodafone und vom bis in der Rechtssache Tesco, alle nur der ersten Steuerstufe von 0 % unterworfenen Steuerpflichtigen von Personen aus Ungarn gehalten wurden, während die Steuerpflichtigen in den höheren Steuerstufen mehrheitlich von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wurden. Der größte Teil der Sondersteuer wurde somit von Steuerpflichtigen getragen, die von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wurden.

    • Der EuGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen und eine progressive Besteuerung des Umsatzes vorzunehmen, da die Höhe des Umsatzes ein neutrales Unterscheidungskriterium darstellt und ein relevanter Indikator für die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ist.

    • In diesem Kontext kann der Umstand, dass der größte Teil der in Rede stehenden Sondersteuern von Steuerpflichtigen getragen wird, die von natürlichen oder juristischen Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden, kein hinreichender Grund sein, um das Vorliegen einer Diskriminierung zu ihren Lasten festzustellen. Dieser Umstand erklärt sich nämlich dadurch, dass die in den vorliegenden Rechtssachen betroffenen Märkte von Steuerpflichtigen beherrscht werden, die dort die höchsten Umsätze erzielen. Dieser Umstand stellt somit keinen zwingenden, sondern einen aleatorischen Indikator dar, der immer dann vorliegen kann, wenn der betreffende Markt von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten dominiert wird oder von inländischen Unternehmen, deren Eigentümer Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sind. Überdies betrifft die Basisstufe von 0 % nicht ausschließlich Steuerpflichtige, die von Personen aus Ungarn gehalten werden, denn von dieser Vergünstigung profitieren alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen für den Teil ihres Umsatzes, der die für diese Stufe festgelegte Obergrenze nicht übersteigt. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden (stark) progressiven Sätze der Sondersteuer ihrem Wesen nach nicht zu einer auf dem Sitz der Gesellschaften beruhenden Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Eigentümer Personen aus Ungarn sind, und Steuerpflichtigen, deren Eigentümer Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, führen.

  • Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerrichtlinie:

    • Darüber hinaus ist der EuGH in der Rechtssache C-75/18 zur Vereinbarkeit der Einführung der Sondersteuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen mit der Mehrwertsteuerrichtlinie befragt worden. Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass dies vor allem davon abhängt, ob die in Rede stehende Steuer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und dabei kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Steuern die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen.

    • Die ungarischen Rechtsvorschriften, mit denen die in Rede stehende Sondersteuer eingeführt wurde, sehen jedoch weder die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe noch den Abzug der auf der vorhergehenden Stufe bereits entrichteten Steuer vor. Da die betreffende Sondersteuer somit zwei der vier wesentlichen Merkmale, die der EuGH in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht erfüllt, steht die Mehrwertsteuerrichtlinie ihrer Einführung nicht entgegen.

Quelle: EuGH Pressemitteilung Nr. 20/20 vom 3.3.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
TAAAH-43592