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NWB Nr. 39 vom Fach 28 Seite 591

Die Nutzung öffentlicher Straßen

Von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

I. Begriff der öffentlichen Straße

Die öffentlichen Straßen gehören begrifflich zu den sog. öffentlichen Sachen, deren Nutzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt wird. Mit Ausnahme der von Natur aus öffentlichen Sachen (z. B. Wasserläufe, Meeresstrand) entsteht die öffentliche Sache i. d. R. durch Widmung und Indienststellung. Der Widmungsakt besteht nach den einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen in einer sog. Allgemeinverfügung, die mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen ist und frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird (s. z. B. § 6 Abs. 1 StrWG NW). Diese Allgemeinverfügung stellt einen Verwaltungsakt dar und ist demgemäß von betroffenen Bürgern durch Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar.

Unter Indienststellung versteht man die schlichte Zurverfügungstellung der Sache (Straße) zur Benutzung durch die Allgemeinheit. Ausnahmsweise kann eine öffentliche Straße auch ohne diese Formalia entstehen bzw. entstanden sein, wenn der betreffende Weg ”seit Menschengedenken” als öffentlich benutzt worden ist. Die Rspr. verlangt regelmäßig eine ca. 80jährige Nutzung des priva...

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