BGH Urteil v. - NotSt (Brfg) 6/18

Rechtsweg bei Ahndung mehrerer Verfehlung eines Anwaltsnotars

Gesetze: § 45 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 14 Abs 1 S 1 BNotO, § 95a BNotO, § 110 BNotO, § 3 Abs 1 Nr 7 BeurkG

Instanzenzug: Az: 2 X (Not) 3/18 Urteil

Tatbestand

11. Der Kläger ist seit Januar 1986 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit ist er zudem Notar mit Amtssitz in M.

2Im Jahr 2006 wurde die T. Systemdruck GmbH gegründet. Gesellschafter zu je 1/3 und Geschäftsführer waren B., E. und E.-M. Nachfolgend kam es zu Differenzen zwischen B. und E. einerseits und E.-M. andererseits. Im November 2015 luden B. und E. zu einer Gesellschafterversammlung am ein, in der der Gesellschaftsanteil von E.-M. eingezogen werden sollte. Der Aufforderung der anwaltlichen Vertreter von E.-M., die Gesellschafterversammlung abzusetzen, trat Rechtsanwalt C. aus der Kanzlei des Klägers unter der Mitteilung, dass die Gesellschaft die Kanzlei mit der anwaltlichen Beratung sowie der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe, entgegen. In der Gesellschafterversammlung am war auch der Kläger anwesend. Er verfügte über ein vorgefertigtes Gesellschafterversammlungsprotokoll und vertrat mit vorgefertigter Vollmacht den Gesellschafter E. Er erklärte, als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung auftreten und die Protokollführung übernehmen zu wollen und stimmte für den Gesellschafter E. für die Einziehung des Geschäftsanteils des E.-M. Im Anschluss daran kam es zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschafter B. und E., die in den Kanzleiräumen des Klägers stattfand und in der die Abberufung des E.-M. als Geschäftsführer beschlossen wurde. Noch am beglaubigte der Kläger zur Urk.-Nr. 321/2015 die Unterschriften der Gesellschafter B. und E. unter der Anmeldung der Abberufung des E.-M. als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister, wobei in die Urkunde der Vermerk aufgenommen wurde, dass die Vorbefassungsfrage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verneint worden sei, und übersandte die Anmeldung zusammen mit der geänderten Gesellschafterliste elektronisch an das zuständige Amtsgericht. In der Folgezeit kam es zu zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten in vier verschiedenen Verfahren vor dem Landgericht Münster, die von E.-M. im Hinblick auf die Einziehung seines Geschäftsanteils und seine Abberufung und Kündigung als Geschäftsführer angestrengt wurden. In allen vier Verfahren wurde die beklagte Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern B. und E. anwaltlich durch die Kanzlei des Klägers vertreten, wobei der Kläger teilweise selbst tätig wurde.

32. Der Beklagte verhängte mit Disziplinarverfügung vom gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 2.000 €. Er legte dem Kläger zur Last, als Notar im Zusammenhang mit der Urk.-Nr. 321/2015 in fahrlässiger Weise gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen zu haben, da er die Gesellschafter B. und E. bereits vor der Gesellschafterversammlung am anwaltlich beraten sowie in dieser Versammlung vertreten und für die Einziehung des Geschäftsanteils des E.-M. gestimmt habe. Der Kläger habe zudem einen falschen Vorbefassungsvermerk in die Urkunde aufgenommen und schließlich durch die anwaltliche Vertretung der Gesellschaft in den Rechtsstreitigkeiten in Nachgang zu den Unterschriftenbeglaubigungen zugleich mit dem Verstoß gegen § 45 BRAO gegen seine notarielle Neutralitätspflicht verstoßen.

43. Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung beantragt und - wie schon zuvor im disziplinarischen Ermittlungsverfahren - geltend gemacht, der disziplinarrechtlichen Ahndung stehe § 110 Abs. 1 BNotO entgegen, da es keine Anhaltspunkte für ein Übergewicht der vorgeworfenen notariellen Amtspflichtverletzungen gegenüber den angeblichen Verstößen gegen § 45 BRAO gebe. Zudem lägen die behaupteten Verstöße nicht vor. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

54. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Disziplinarverfügung des Beklagten dahingehend abgeändert, dass es die Geldbuße auf 750 € herabgesetzt hat. Wegen des Vorwurfs, der Kläger habe durch die anwaltliche Vertretung der Gesellschafter B. und E. in den von E.-M. angestrengten zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Münster gegen seine fortwirkende Neutralitätspflicht als Notar verstoßen, hat es das Disziplinarverfahren eingestellt. Die Berufung hat es zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte könne zwar den Verstoß des Klägers gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG und die Beurkundung eines falschen Vorbefassungsvermerks notarrechtlich ahnden, nicht aber die vorwiegend gegen § 45 BRAO verstoßende Vertretung der Gesellschaft in den vor dem Landgericht Münster geführten Zivilverfahren. Zu Recht habe der Beklagte in der Disziplinarverfügung - zusammen mit dem Verstoß des Klägers gegen seine fortbestehende Neutralitätspflicht als Notar durch die anwaltliche Vertretung der Gesellschaft in den Zivilverfahren - drei Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Amtspflichten festgestellt. Der Verstoß gegen die fortbestehende Neutralitätspflicht stehe aber vorwiegend mit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt im Zusammenhang, weshalb das Disziplinarverfahren insoweit einzustellen sei. Bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Zuständigkeit sei vorliegend zwischen zwei Tatkomplexen zu unterscheiden. Der Komplex im Zusammenhang mit der Errichtung der Urk.-Nr. 321/2015, in welchem der Kläger eindeutig nur gegen seine notariellen Pflichten verstoßen habe, unterfalle dem notariellen Disziplinarrecht. Davon zu trennen sei die anwaltliche Tätigkeit, die der Kläger aufgrund des von seiner vorangegangenen Tätigkeit grundsätzlich unabhängigen Entschlusses entfaltet habe, das Mandat zur Vertretung der Gesellschaft in den Zivilstreitigkeiten vor dem Landgericht Münster zu übernehmen. Insoweit liege der Schwerpunkt der Verfehlung auf seiner anwaltlichen Tätigkeit, nämlich in dem Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO; ein Übergewicht des gleichzeitig verwirklichten Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht sei nicht festzustellen. Die beiden in Tatmehrheit stehenden Komplexe seien im Rahmen der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Zuständigkeit entsprechend der Wertung des NotSt(Brfg) 2/65 zur Frage der Verjährung von Dienstvergehen gemäß § 95a BNotO unterschiedlich zu behandeln. Es sei nicht einsichtig, dass der vom Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung der Urkunde im Dezember 2015 verwirklichte Verstoß nur deshalb nicht mehr als notarielle Dienstpflichtverletzung verfolgt werden könne, weil der Kläger nachträglich aufgrund verschiedener selbständiger Entschlüsse weitere Verfehlungen begangen habe, die ihren Schwerpunkt in seiner Tätigkeit als Anwalt hätten, so dass möglicherweise bei einer Beurteilung aller Verfehlungen als Ganzes der Schwerpunkt nicht mehr mit seinem Amt als Notar im Zusammenhang stehe.

6Der Kläger habe die Verstöße im Zusammenhang mit der Errichtung der Urkunde Urk.-Nr. 321/2015 vorsätzlich begangen. Er habe sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden, der sein Verschulden nicht entfallen lasse. Die Verstöße seien mit einer Geldbuße in Höhe von 750 € zu ahnden.

75. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufspaltung des Sachverhalts in zwei Tatkomplexe gegen § 110 Abs. 1 BNotO verstoße.

8Der Kläger sieht den Schwerpunkt der ihm vorgeworfenen Verfehlungen in seiner anwaltlichen Tätigkeit und hält daher das Disziplinarverfahren für unzulässig. Zudem lägen die vom Oberlandesgericht angenommenen Verfehlungen nicht vor.

Der Kläger beantragt,

das abzuändern, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

und (im Rahmen seiner eigenen Berufung)

das teilweise abzuändern und dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung der ihm als Notar obliegenden Amtspflichten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € aufzuerlegen.

9Er sieht das Übergewicht der Verfehlungen des Klägers in der notariellen Tätigkeit, weshalb sämtliche Verfehlungen im Disziplinarverfahren nach der Bundesnotarordnung zu verfolgen seien.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Gründe

10Die Berufung des Klägers ist begründet, die des Beklagten unbegründet. Die Disziplinarverfügung vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben (§ 109 BNotO, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 3 BDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da eine Ahndung der dem Kläger als Notar vorgeworfenen Verfehlung im Disziplinarverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG analog; Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 1/12, BGHZ 197, 15 Rn. 10).

111. Eine disziplinarrechtliche Ahndung scheitert bereits an § 110 Abs. 1 BNotO. Nach dieser Regelung, die den Rechtsweg und die anwendbare Verfahrensordnung bestimmt (Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 2/66, BGHSt 21, 232, 235, juris Rn. 22 zu § 110 BNotO a.F.; Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 110 Rn. 1; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 110 Rn. 6), ist für die Zuständigkeit zur Ahndung einer Verfehlung eines Anwaltsnotars maßgebend, ob diese vorwiegend mit dem Amt des Notars oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Eine Ahndung im notariellen Disziplinarverfahren ist also bereits dann ausgeschlossen, wenn kein Übergewicht des notariellen Amtspflichtverstoßes festzustellen ist (Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 1/12, BGHZ 197, 15 Rn. 15). Dies ist hier der Fall.

12a) An der insoweit vom Oberlandesgericht abweichenden Beurteilung ist der Senat nicht gemäß § 17a Abs. 5 GVG gehindert.

13aa) Danach prüft ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a GVG ist zwar im Rahmen der Rechtswegbestimmung des § 110 BNotO, soweit dort keine besonderen Regelungen getroffen sind, anwendbar, wobei dahinstehen kann, ob sich dies aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG, § 173 Satz 1 VwGO oder daraus ergibt, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof als die in § 99 BNotO bestimmten Disziplinargerichte den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes unterstehen (so Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 110 Rn. 10, § 99 Rn. 1). § 17a Abs. 5 GVG kommt allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanz versäumt hat, nach einer Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs das nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (vgl. , VersR 2010, 790 Rn. 4 mwN; Urteil vom - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 f., juris Rn. 21). Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts in § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Hat das erstinstanzliche Gericht das vom Gesetzgeber in § 17a Abs. 2 bis 4 GVG als Ausgleich für die Entlastung des Rechtsmittelverfahrens von Rechtswegfragen vorgesehene Zwischenverfahren, in dessen Rahmen durch einen beschwerdefähigen Beschluss eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen wird, trotz Rüge nicht eingeschlagen, so ist § 17a Abs. 5 GVG nicht anzuwenden. Den Parteien bliebe sonst jeder Rechtsbehelf versagt, mit dem sie eine Nachprüfung der Entscheidung über die Zulässigkeitsfrage erreichen könnten ( aaO).

14bb) Vorliegend hatte der Kläger die Rüge, dass gemäß § 110 Abs. 1 BNotO über die ihm vorgeworfene Verfehlung nicht im Disziplinarverfahren, sondern im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden sei, schon vor Erlass der Disziplinarverfügung erhoben, sie in seiner Klagebegründung wiederholt und im weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht vertieft. Wegen dieser Rüge hätte das Oberlandesgericht nicht, wie sonst (vgl. Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110 Rn. 10), die Rechtswegfrage lediglich in den Gründen des Urteils abhandeln und eine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern es hätte die Zulässigkeit des Rechtswegs vorab durch beschwerdefähigen Beschluss klären müssen.

15b) Die Frage, welcher Rechtsweg gemäß § 110 Abs. 1 BNotO eröffnet ist, ist eine Sachurteilsvoraussetzung; die Prüfung erfolgt von Amts wegen (Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110 Rn. 10; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 30; Lohmann in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 110 Rn. 19). Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um eine Abwägungs- oder Ermessensentscheidung.

16c) Für die Beurteilung, ob ein Übergewicht des Vorwurfs eines notariellen Amtspflichtverstoßes festzustellen ist, ist auf das Gesamtverhalten des Anwaltsnotars, das zur Beurteilung steht, abzustellen. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufspaltung in zwei Tatkomplexe widerspricht dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sowie Sinn und Zweck des § 110 Abs. 1 BNotO.

17aa) Die Regelung des § 110 Abs. 1 Satz 1 BNotO verwendet den Begriff der Verfehlung zwar nur in der Einzahl. Sie ist jedoch auch in den Fällen anzuwenden, in denen einem Anwaltsnotar mehrere Verstöße zur Last gelegt werden, also im natürlichen Sinne mehrere verschiedene Handlungsweisen oder Vorkommnisse, gleichgültig, ob und wie diese rechtlich zusammengefasst werden können (Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 2/66, BGHSt 21, 232, 233 f., juris Rn. 18; vgl. AnwSt(R) 8/67, BGHSt 22, 157, 164, juris Rn. 28). Verfehlung ist der Oberbegriff für Dienstvergehen im Sinne von § 95 BNotO und Pflichtverletzungen im Sinne von § 113 Abs. 1 BRAO (Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110 Rn. 2; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 18). Nach dem disziplinarrechtlichen Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der entsprechend auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt, sind alle bekannten Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten zu einem einzigen Dienstvergehen zusammenzufassen, in einem Verfahren einheitlich zu beurteilen und mit nur einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden (vgl. Senatsbeschluss vom - NotSt(B) 1/00, NJW-RR 2001, 498, juris Rn. 6; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 95 Rn. 7; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 95 Rn. 41, 45). Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzungen strafrechtlich als in Tatmehrheit begangen zu würdigen wären (vgl. Senatsbeschluss vom - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259, 260, juris Rn. 16; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 95 Rn. 41). § 110 Abs. 1 BNotO führt diesen Grundsatz weiter, indem die möglicherweise aus mehreren Einzelakten bestehenden pflichtwidrigen Handlungen bei Ausübung des Notarberufs und des Anwaltsberufs zu einer Einheit zusammengefasst und nur mit einer einzigen Disziplinar- oder anwaltsgerichtlichen Maßnahme belegt werden, auch wenn einzelne Verhaltensweisen ausschließlich mit dem jeweils anderen Beruf zusammenhängen (vgl. Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 2/66, BGHSt 21, 232, 233-235, juris Rn. 18, 20, 22; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110 Rn. 2; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 18). Zweck des § 110 BNotO ist es, für (Amts-)Pflichtverletzungen, die beide Berufe des Anwaltsnotars berühren, nur ein Verfahren durchzuführen, um der Gefahr zu begegnen, dass der Sachverhalt in zwei Verfahren von unterschiedlichen Behörden oder Gerichten möglicherweise unterschiedlich festgestellt und gewertet wird und einander widersprechende Entscheidungen ergehen (Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110 Rn. 1; Lohmann in Eylmann/Vaasen, aaO, § 110 Rn. 4; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 6).

18bb) Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gilt allerdings nicht ausnahmslos. So hat der Senat in dem vom Oberlandesgericht zitierten Urteil vom - NotSt(Brfg) 2/65 (MDR 1966, 523, juris Rn. 48) zur Verjährung von Dienstvergehen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs ausgeführt, dass einzelne Verfehlungen mit einer gewissen Selbständigkeit eigenständig zu behandeln sind, mit der Folge, dass einzelne Pflichtverletzungen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, auch dann gemäß § 95a BNotO nicht mehr verfolgt werden dürfen, wenn Pflichtverletzungen in jüngerer Zeit hinzugekommen sind. Voraussetzung ist aber, dass sich die Handlungen verselbständigen lassen, also mit den übrigen Pflichtverletzungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen. In der Literatur wird - teilweise auch im Anwendungsbereich des § 110 Abs. 1 BNotO - von einer Verselbständigung ausgegangen, wenn die verschiedenen Pflichtverletzungen nicht in einem konkreten zeitlichen, ursächlichen, psychologischen und wesensmäßigen Zusammenhang stehen (Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 95 Rn. 8; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 19, § 95 Rn. 47; Lohmann in Eylmann/Vaasen, BNotO, aaO, § 110 Rn. 12, § 95 Rn. 24).

19cc) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die durch § 110 Abs. 1 BNotO gebotene Betrachtung des Gesamtverhaltens eine Ausnahme für verselbständigte Einzelakte zulässt, ohne dass Sinn und Zweck der Vorschrift untergraben werden. Denn vorliegend lässt sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verselbständigung von Teilakten des Gesamtgeschehens nicht feststellen. Die Kanzlei des Klägers hat die Gesellschafter B. und E. (teilweise auch nur E.) im Zusammenhang mit der Einziehung des Geschäftsanteils des M.-E. und seiner Abberufung als Geschäftsführer von der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung über deren Abhaltung am selbst bis zur Durchführung der Rechtsstreitigkeiten in den vier Verfahren vor dem Landgericht Münster (anwaltlich) vertreten. Der innere Zusammenhang ergibt sich sowohl aus dem gleichbleibenden Thema der Vertretung (Beendigung der Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung des E.-M.) als auch aus den (hinter der verbliebenen Gesellschaft stehenden) Personen, die die Kanzlei des Klägers in dieser Angelegenheit vertreten hat. Darauf, ob die Übernahme der Prozessvertretung auf von der notariellen Tätigkeit (Beglaubigung) unabhängigen Entschlüssen beruhte, wie es das Oberlandesgericht annimmt, kommt es nicht an. Eine Aufspaltung der Sachverhaltskomplexe, wie sie das Oberlandesgericht vorgenommen hat, lässt sich mit Sinn und Zweck des § 110 Abs. 1 BNotO nicht vereinbaren. Sie hätte zur Folge, dass sich der Kläger unter Umständen zwei isoliert ergehenden Verurteilungen wegen eines zusammenhängenden Tatkomplexes ausgesetzt sieht, was der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte. Die einheitliche Bewertung des Gesamtverhaltens im anwaltsgerichtlichen Verfahren würde entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht dazu führen, dass notarielle Amtspflichtverletzungen - einschließlich des hier vorgeworfenen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG - nicht mehr verfolgt werden könnten. Vielmehr hat das gemäß § 110 Abs. 1 BNotO zuständige Gericht sämtlichen vorgeworfenen (Amts-)Pflichtverletzungen unter Anwendung des für die jeweilige Tätigkeit geltenden materiellen Berufsrechts nachzugehen. Lediglich die Sanktion, die verhängt wird, bestimmt sich nach der für das zuständige Gericht maßgeblichen Verfahrensordnung, für den Fall also, dass das Anwaltsgericht entscheidet, nach § 114 BRAO (vgl. Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 2/66, BGHSt 21, 232, 237, juris Rn. 28; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110 Rn. 5; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 37, 38).

20d) Handelt es sich, wie vorliegend, um Teilakte einer einheitlichen Verfehlung, sind zur Feststellung des zulässigen Rechtswegs zunächst die Teilakte dem einen oder dem anderen Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Sodann ist unter Berücksichtigung ihrer Intensität, Anzahl und Dauer in einer Gesamtschau zu bestimmen, mit welcher Berufsausübung die Verfehlung vorwiegend im Zusammenhang steht (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110 Rn. 22; Lohmann in Eylmann/Vaasen, aaO, § 110 Rn. 14). In die Prüfung ist einzubeziehen, welche Vorwürfe besonders schwer wiegen (vgl. Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 2/66, BGHSt 21, 232, 235, juris Rn. 21). Für das Zusammentreffen eines vorgeworfenen Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot eines Rechtsanwalts nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO mit der vorgeworfenen Verletzung der Neutralitätspflicht eines Notars nach § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO in Fällen, in denen ein Anwaltsnotar in derselben Rechtssache zunächst als Notar und dann als Rechtsanwalt tätig geworden sein soll, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverletzung auszugehen, wenn nicht besondere Anhaltspunkte eine andere Wertung erfordern (Senatsurteil vom , BGHZ 197, 15 Rn. 12; AnwSt (R) 8/67, BGHSt 22, 157, 164, juris Rn. 27). Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und entgegen der von der Rechtsanwaltskammer H. im Vorfeld geäußerten Auffassung ist diese Rechtsprechung durch den Beschluss des Senats vom - NotSt(Brfg) 5/15 (NJW-RR 2016, 754), in welchem dem dortigen Anwaltsnotar nicht nur ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht, sondern zahlreiche Verstöße gegen das Beurkundungsgesetz vorgeworfen wurden und in dem (deshalb) eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit § 110 Abs. 1 BNotO entbehrlich war, nicht geändert worden.

21e) Nach diesen Grundsätzen lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die vorgeworfene Verfehlung vorwiegend mit dem Amt des Klägers als Notar im Zusammenhang steht:

22Soweit die Kanzlei des Klägers in den vier Verfahren vor dem Landgericht Münster die anwaltliche Vertretung der Gesellschaft bzw. der verbliebenen Gesellschafter B. und E. übernommen hat, überwiegen die diesbezüglich vorgeworfenen Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die vorgeworfenen Verstöße gegen die notarielle Neutralitätspflicht. Besondere Anhaltspunkte, die eine andere Wertung erfordern (vgl. hierzu Senatsurteil vom - NotSt(Brfg) 1/12, BGHZ 197, 15 Rn. 14), sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

23Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtverhaltens des Klägers gewinnt der notarielle Amtspflichtverstoß entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon deshalb Übergewicht, weil dem Kläger zusätzlich zu dem Verstoß gegen die nachwirkende Neutralitätspflicht im Rahmen der vier Prozessvertretungen der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG und - damit zusammenhängend - ein falscher Vorbefassungsvermerk vorgeworfen werden. In dem gesamten Verlauf von der Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und der Vertretung in der Versammlung am bis zu den Prozessvertretungen hat die Kanzlei des Klägers die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter B. und E. anwaltlich betreut und deren rechtliche Interessen im Zusammenhang mit der Beendigung der Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung des E.-M. vertreten. Mit der Beglaubigung hat der Kläger einen Beitrag zu der gemäß § 39 GmbHG vorgeschriebenen Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers E.-M. zum Handelsregister geleistet und ist damit den Gesellschaftern B. und E. auch in diesem Punkt "behilflich" gewesen. Dass damit der erste ihm vorgeworfene Verstoß in dieser Angelegenheit ein solcher gegen notarielle Amtspflichten war, ändert nichts daran, dass der Kläger bzw. seine Kanzlei im gesamten Geschehensverlauf in erster Linie und ganz überwiegend anwaltlich für die Gesellschafter B. und E. tätig geworden sind.

24Der Annahme eines Übergewichts des notariellen Amtspflichtenverstoßes stehen weiter die Anzahl der in dieser Angelegenheit übernommenen Prozessvertretungen sowie die Dauer und Intensität der hierbei entwickelten anwaltlichen Tätigkeit entgegen. Dabei hat von den dem Kläger als Rechtsanwalt vorgeworfenen Verstößen gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vor allem derjenige im Zusammenhang mit der Prozessvertretung der Gesellschaft in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 25 O 111/15 vor dem Landgericht Münster besondere Bedeutung, weil in diesem gerade der (handelsregisterrechtliche) Vollzug der Beschlüsse vom verhindert werden sollte, zu dem der Kläger kurz zuvor als Notar beigetragen hatte.

25Nach alledem gewinnt der Vorwurf mehrfacher Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein solches Gewicht, dass ein Übergewicht des notariellen Amtspflichtenverstoßes nicht (zweifelsfrei) festgestellt werden kann.

262. Da eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht in Betracht kommt, ist neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheids die Einstellung des Disziplinarverfahrens auszusprechen.

273. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:181119UNOTST.BRFG.6.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 240 Nr. 4
SAAAH-43523