Zu § 178 BewG
H B 178 (3)
Errichtung in Bauabschnitten (Unterbrechung)
> , BStBl II S. 594
Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes
Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Räume dienen soll, ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest ein Teil nutzbar ist.
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BAAAH-43478