ErbStH H B 163 (8) (Zu § 163 BewG)

Zu § 163 BewG

H B 163 (8)

Nachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren

Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten:


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Erlöse
abzüglich
Aufwendungen
=
Gewinn/Verlust
abzüglich
Zeitraumfremde Erträge, Zulagen und außerordentliche Erträge
zuzüglich
Zeitraumfremde Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen
=
Ordentliches Ergebnis
abzüglich
Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber
=
Reingewinn

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478