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NWB Nr. 32 vom Fach 28 Seite 487

Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot

von Professor Dr. Ulrich Berz, Bochum

I. Die Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Strafverfahren

Die strafrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist gem. § 61 Nr. 6 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung, also keine Strafe, obwohl sie von der Mehrzahl der Betroffenen als einschneidende Sanktion empfunden wird.

a) Voraussetzung für die Entziehung ist die Begehung einer rechtswidrigen Tat, deretwegen der Täter zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird; sie ist jedoch ebenfalls zulässig, wenn eine Verurteilung nur deswegen unterbleibt, weil der Täter nachweislich oder doch möglicherweise im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen ist (§ 69 Abs. 1 StGB).

Weiterhin kann die Fahrerlaubnis nur wegen solcher Taten entzogen werden, die ”bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen” worden sind. Straftaten beim Führen eines Fahrzeugs sind die typischen Verkehrsdelikte, die auf Verstößen gegen die für den Straßenverkehr geltenden Verhaltensvorschriften beruhen, also insbesondere Straftaten nach § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs), § 222 (fahrlässige Tötung) und § 230 (fahrlässige Körperverletzu...

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