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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 2598/18

Gesetze: KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG § 5, KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4, AO § 171 Abs. 10, StVZO § 18 Abs. 1, StVZO § 23 Abs. 3, StVZO § 24 S. 1

Kraftfahrzeugsteuer bei Registrierzulassungen

Leitsatz

1. Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und dem Halter ausgehändigt worden sein.

2. Auch bei sog. Registrierzulassungen, bei denen aus dem Ausland importierte Fahrzeuge nur zur Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente an- und sofort wieder abgemeldet werden (hier teilweise in einem vereinfachten Massenverfahren ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins und ohne geprägte Nummernschilder) sind die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer.

Fundstelle(n):
TAAAH-43391

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.05.2019 - 13 K 2598/18

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