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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Beschluss v. - 6 V 1039/19 Z

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr.1a ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; Energiesteuer- Richtlinie Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 5. Anstrich ; EUVO-3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis, Kohle steuerfrei als Heizstoff für die Herstellung von Asphaltmischgut zu verwenden

Leitsatz

Bei der Herstellung von Asphaltmischgut kann es sich um eine Ware aus Asphalt i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG handeln. Dem Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis war stattzugeben. Die endgültige Prüfung der Einordnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Fundstelle(n):
EAAAH-43383

Preis:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Beschluss v. 10.10.2019 - 6 V 1039/19 Z

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