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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 186/19 EFG 2020 S. 561 Nr. 7

Gesetze: UStG § 4 Nr 14 Buchst. a

Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

Leitsatz

Reine ärztliche Bereitschaftsdienste, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält, sind als Heilbehandlungen einzustufen. Denn derartige Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes. Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und wird daher von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG mit umfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 561 Nr. 7
KÖSDI 2020 S. 21681 Nr. 4
TAAAH-43378

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 23.01.2020 - 11 K 186/19

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