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NWB Nr. 19 vom Seite 1439 Fach 27 Seite 5631

Das Meldeverfahren in der Sozialversicherung

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

I. Allgemeines

Das Meldeverfahren ist für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich in den §§ 28a bis 28c SGB IV geregelt. Einzelheiten der Meldepflichten, der Vordrucke, des Datenflusses und der Datenverarbeitung sind in der DEÜV und in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR, der BfA und der BA festgelegt. Wichtige Änderungen ergeben sich ab durch eine grundlegende Neuregelung der geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen (Mini-Jobs), für die u. a. der Beitragseinzug und das Meldeverfahren bei der Bundesknappschaft zentralisiert worden sind (vgl. dazu Marburger, NWB F. 27 S. 5613 ff.).

II. Meldepflichtiger Personenkreis

Die Arbeitgeber (ArbG) haben Beschäftigte, die versicherungs- oder beitragspflichtig zur KV, PV, RV oder AlV sind, zu melden. Meldepflichtig sind auch jene Arbeitnehmer (AN), deren Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung begründet, für die der ArbG jedoch Beitragsanteile zur RV zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für Beschäftigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit der ArbG Beitragsanteile zur AlV entrichten mus...

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