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StuB Nr. 5 vom Seite 181

Anschaffungsgeschäft unter Einsatz einer Kaufoption im Jahresabschluss

Zugleich Anmerkungen zum

WP Prof. Dr. habil. Robin Mujkanovic

Der BFH hat entschieden, bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstands durch Einsatz einer Kaufoption seien die historischen Anschaffungskosten der Kaufoption als Anschaffungsnebenkosten des unter Einsatz der Kaufoption erworbenen Vermögensgegenstands zu berücksichtigen. Diese Entscheidung widerspricht u. a. der Auffassung des IDW. Damit stellt sich die Frage, wie das Urteil handelsbilanziell einzuordnen ist. Darüber hinaus ist die Bilanzierung bei Barausgleich und bei Vorliegen einer antizipativen Bewertungseinheit fraglich.

Kernfragen
  • Wie ist der Zugang eines Vermögensgegenstands (Basisobjekt) durch Ausübung einer Kaufoption aus Sicht des BFH zu bewerten?

  • Ist die BFH-Rechtsprechung vereinbar mit der handelsrechtlichen Literatur und der Auffassung des IDW?

  • Wie sind Zugänge aus antizipativen Bewertungseinheiten zu bewerten?

I. Bilanzierung von Kaufoptionen

1. Kaufoptionen

[i]Lüdenbach, Optionsprämien als Anschaffungskosten, StuB 23/2019 S. 925 NWB LAAAH-36205 Knobloch/Osinski, Anschaffungskosten bei Erwerben über Kaufoptionen, BFuP 1/2017 S. 105 NWB SAAAG-37905 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 254 Rz. 102 NWB QAAAH-36397 „Optionen sind Vereinbarungen, bei denen einem Vertragspartner (Optionsberechtigter) das Recht eingeräumt wird, zukünftig innerhalb einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem anderen Vertragspartner (Optionsverpflichteter, Stillhalter) ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen bzw. vom Stillhalter die Zahlung eines hinsichtlich seiner Bestimmungsgrößen festgelegten Geldbetrags (Barausgleich) zu verlangen.“ Bei einer Kaufoption (Call) hat der Optionsberechtigte das Recht, das Basisobjekt (Underlying) zu einem im Voraus festgelegten Preis (Basispreis) vom Stillhalter zu erwerben. Als Preis für die Gewinnchance des Berechtigten, die aus dem Recht resultiert und die für den Stillhalter mit einem Verlustrisiko verbunden ist, zahlt der Berechtigte eine Optionsprämie an den Stillhalter.

Der Preis einer Kaufoption setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: dem inneren Wert und dem Zeitwert. Der innere Wert ist die Differenz zwischen dem Marktwert des Basisobjekts und dem vereinbarten Basispreis. Der innere Wert kann nicht negativ werden, weil der Optionsberechtigte dann auf die Ausübung verzichtet. Der Zeitwert eines Optionsrechts ist die Differenz zwischen seinem Marktwert und seinem inneren Wert. Der Zeitwert findet seine Begründung in der Chance des Optionsberechtigten auf einen steigenden inneren Wert der Option bis zum Ausübungszeitpunkt.

Der Berechtigte wird die Kaufoption dann ausüben, wenn der Marktwert des Basisobjekts über bzw. zumindest nicht unter dem vereinbarten Basispreis liegt. Je weiter der Marktwert über dem vereinbarten Basispreis liegt, d. h. je größer der innere Wert des Optionsrechts ist, umso höher ist der Vorteil des Optionsrechts für den Berechtigten. Der Stillhalter hat aus dem Optionsgeschäft bei Ausübung einen wirtschaftlichen Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem inneren Wert und der erhaltenen Optionsprämie zu tragen. S. 182

Bei Ausübung der Option kann je nach Vereinbarung die physische Lieferung des Basisobjekts vom Stillhalter an den Optionsberechtigten erfolgen oder der Berechtigte erhält vom Stillhalter einen Barausgleich in Höhe des inneren Werts des Optionsrechts.

Preis:
€15,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 7
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