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NWB Nr. 1 vom Seite 63 Fach 27 Seite 5579

Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 2003

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

Nachstehend werden die ab dem 1. 1. 2003 geltenden Beitragsbemessungs- und Entgeltgrenzen der Sozialversicherung zusammengefasst. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Versicherungs- und Beitragspflicht brachte das Beitragssatzsicherungsgesetz. Danach ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (RV) für 2003 über die übliche Dynamisierungsregelung hinaus auf monatlich 5 100 € im Westen und auf 4 250 € im Osten angehoben worden. Sie wird in den Folgejahren wie bisher entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung dynamisiert. In der RV gelten - ebenso wie in der Arbeitslosenversicherung (AloV) - für West und Ost weiterhin getrennte Werte.

In der Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PflV) wurde die Einheitlichkeit zwischen Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) und Beitragsbemessungsgrenze aufgehoben; die Versicherungspflichtgrenze wurde losgelöst von der Dynamisierungsregelung für 2003 auf 3 825 € (= 75 % der RV-Grenze-West) erhöht. Die künftige Anpassung erfolgt analog der RV-Regelung. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze verbleibt es bei der Dynamisierungsregelung auf bisherigem Niveau, si...

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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 2003

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