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NWB Nr. 39 vom Seite 3275 Fach 27 Seite 5557

Die Auswirkungen des Altersvermögensgesetzes auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

I. Grundsätze

Das Vorliegen von Entgelt ist für die Sozialversicherung von entscheidender Bedeutung. Insbesondere für Arbeitnehmer (AN) werden die Beiträge aus dem Entgelt berechnet. Die Höhe des Entgelts ist auch maßgebend dafür, ob in der Kranken- und Pflegeversicherung ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgt. Im Übrigen ist das Vorliegen von Entgelt eine der Voraussetzungen für das Entstehen von Versicherungspflicht.

Der Begriff des Entgelts wird in § 14 SGB IV geregelt. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

Aufgrund einer in § 17 SGB IV enthaltenen Verordnungsermäch...BGBl 1984 I S. 1642BGBl 1994 I S. 3849

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