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NWB Nr. 50 vom Seite 4257 Fach 27 Seite 5437

Die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

von Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dirk R. Schuchardt, Duisburg

I. Einführung

Am liebsten sofort und ohne Abschlag - so würde eine Vielzahl der in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) Versicherten in Rente gehen. Dem Trend, eine Altersrente möglichst früh und lange zu beziehen, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz (RRG) von 1992 und vor allem dem weniger bekannten Wirtschafts- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) von 1997 Hürden entgegengesetzt, um dies zu erschweren. Im Folgenden soll ein Überblick darüber gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen man in eine Altersrente gehen kann.

Eine Altersrente kann nach § 34 Abs. 1 SGB VI gewährt werden, wenn jeweils

  • die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit usw.) und

  • die persönlichen Voraussetzungen (Lebensalter usw.) erfüllt sind und

  • bei einer Altersrente vor dem 65. Lebensjahr die Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs. 2 SGB VI) eingehalten werden.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zu prüfen, ob die Altersrente mit oder ohne Abschlag gewährt wird.

II. Rentenarten

Die durch das RRG 1992 geschaffene Systematik, wonach die Altersrenten in den §§ 35 bis 40 SGB VI zu finden sind, ist durch das WFG von 1997 erst einmal gekippt worden. Nun findet ...

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