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NWB EV 3/2020 S. 101

Erbschaftsteuer – Versteuerung eines beim Vorvermächtnisnehmer zu Lebzeiten nicht fälligen Nachvermächtnisses (FG)

Bei Nacherbschaften wird abweichend von der Zivilrechtslage für steuerliche Zwecke ein Vollrechtserwerb des Vorerben fingiert, was eine weitere steuerliche Fiktion des Erwerbs des Nacherben vom Vorerben nach sich zieht. Ein Nachvermächtnisnehmer erwirbt steuerlich nicht vom Vorvermächtnisnehmer, wenn das Vorvermächtnis mangels Eintretens einer Bedingung (Fälligkeit) tatsächlich nicht eintritt. § 4 Abs. 4 1. Alt. ErbStG i. V. mit § 6 Abs. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass ein Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nur dann steuerlich fingiert wird, wenn es diese Fiktion aufgrund des Vollerwerbs des Vorvermächtnisnehmers bedarf (§ 6 Abs. 4 1. Alt. ErbStG i. V. mit § 6 Abs. 1 1. Alt. ErbStG). Kommt es nicht zu einem steuerlichen Erwerb des Vorvermächtnisnehmers, weil beispielsweise die Fälligkeit des Erwerbs hinausgeschoben ist, bedarf es keiner steuerlichen Fiktion des Erwer...

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