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FG München Urteil v. - 10 K 2705/18 EFG 2020 S. 358 Nr. 5

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Tarifermäßigung für Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher Altersversorgung (Direktzusage)

Grundsatz der Einheitlichkeit einer Entschädigung

teilweise Entgeltumwandlung eines Abfindungsanspruchs

Teilkapitalauszahlung

Leitsatz

1. Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege einer Direktzusage Versorgungsleistungen zugesagt, führen diese im Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Altersvorsorgeleistungen im engeren Sinne oder um Leistungen zur Absicherung von Zusatzrisiken (Invaliditätsrisiko, Todesfallrisiko) handelt.

2. Eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit liegt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn sie auf einem Arbeitsverhältnis beruht, für mehrere Jahre erbracht wird und aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt.

3. Eine teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung stellt keine die Anwendung des § 34 EStG ausschließende Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung dar.

4. Die Auszahlung nur eines Versorgungsguthabens bei einer aus zwei Versorgungskonten bestehenden betrieblichen Altersversorgung steht der Anwendung der Tarifermäßigung nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 15
DStRE 2020 S. 550 Nr. 9
EFG 2020 S. 358 Nr. 5
EStB 2020 S. 277 Nr. 7
ZAAAH-42822

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FG München, Urteil v. 05.12.2019 - 10 K 2705/18

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