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Vorräte in Handels- und Steuerrecht sowie IFRS
I. Vorräte in Handels- und Steuerrecht
1. Erstmalige Bewertung
Vorräte zählen zu den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens und sind damit bei Zugang zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. § 253 Abs. 1 HGB) zu bewerten. Die Anschaffungskosten (AK) setzen sich nach § 255 Abs. 1 HGB aus Anschaffungspreis, den einzeln zuordenbaren Anschaffungsnebenkosten (z. B. Provisionen, Courtagen, Kommissionskosten, Transportkosten, Speditionskosten, Transportversicherungen) und ebenfalls den einzeln zuordenbaren AK-Minderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) zusammen. Zu letztgenannten zählen u. a. Rabatte, Boni, Skonti, Umsatzrückvergütungen oder Kaufpreisminderungen aufgrund von Mängeln. Gerade bei Vorräten stößt eine Einzelzuordnung von Anschaffungsnebenkosten oder auch AK-Minderungen zumeist an wirtschaftliche Grenzen. Eine Pauschalisierung steht dem Gebot der Einzelkostenaktivierung nicht entgegen, z. B. bei Eingangsfrachten, Verpackungskosten oder Transportkosten. Fremdkapitalkosten sind, auch wenn sie zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten verwendet werden, nicht in die AK einzubeziehen.
Steuerlich bestehen grundsätzlich keine Abweichungen zum handelsrechtlichen AK-Begr...