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StuB 4/2020 S. 166

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale

Das BMF hat den Basiszins zum bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2020 gem. § 18 InvStG erforderlich ist (/19/10038 :001 NWB RAAAH-41575).

Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2020 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln. Der Basiszins ist gem. § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börse...

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